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PV Art. 5        Sexuelle Belästigung

1 Die Direktionen und die Staatskanzlei schützen die Würde der Frauen und Männer am Arbeitsplatz, wirken präventiv und ergreifen die nötigen Massnahmen gegen sexuelle Belästigung.

2 Als sexuelle Belästigung gilt jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht ist und die Personen aufgrund ihres Geschlechts herabwürdigt.

3 Das Personalamt bezeichnet eine externe Ansprechstelle, die allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonsverwaltung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur Verfügung steht. Die Zweisprachigkeit ist gewährleistet. Es stehen Ansprechpersonen beiderlei Geschlechts zur Verfügung.

4 … *

5 Das Personalamt ernennt auf Antrag der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justizleitung einen Fachausschuss für Massnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Dieser setzt sich aus fünf Personen, aus mindestens drei Frauen und mindestens einem Mann, zusammen. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.

6 Die Beauftragten der externen Ansprechstelle und der Fachausschuss können in Absprache mit der belästigten Person mit anderen Beteiligten, namentlich mit Vorgesetzten, Gespräche führen. Die Beauftragten der externen Ansprechstelle und der Fachausschuss unterstehen dem Amtsgeheimnis.

7 Sexuell belästigte Personen können eine aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne von Artikel 106 PG einreichen. Der Fachausschuss wirkt bei der einzuleitenden Untersuchung mit und stellt der zuständigen Aufsichtsbehörde Antrag über Annahme oder Ablehnung der Anzeige sowie für allfällige Massnahmen und Sanktionen.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1641

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