Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 129        Jahresarbeitszeitsaldo

1 Am Ende einer einjährigen Abrechnungsperiode darf ein Saldo von höchstens 100 Plus- oder Minusstunden auf die neue Abrechnungsperiode übertragen werden.

2 … *

3 Wird auf Ende eines Kalenderjahres der festgelegte Höchstsaldo von 100 Plusstunden überschritten, erfolgt eine Kompensation in Geld bis auf einen Restsaldo von 50 Plusstunden, sofern ein Antrag zur Auszahlung durch das Amt gestellt wird und das betreffende Mitglied des Regierungsrates, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber, die oder der Vorsitzende der Justizleitung, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates, die oder der Beauftragte für Datenschutz, die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanzkontrolle, die Universitätsleitung, die Rektorin oder der Rektor der Berner Fachhochschule beziehungsweise die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule der Auszahlung zustimmt. Wird die Zustimmung verweigert, verfallen die den zulässigen Höchstsaldo übersteigenden Plusstunden entschädigungslos.

4 Statt einer Kompensation in Geld kann unter denselben Bedingungen wie im vorherigen Absatz ein Übertrag des Zeitguthabens auf das Folgejahr erfolgen. Dafür muss zwingend eine Abbauvereinbarung für die den Höchstsaldo überschreitenden Stunden vorliegen.

5 Überschreitet der Saldo am Ende einer Abrechnungsperiode die festgelegte Höchstzahl an Minusstunden, kann im Einverständnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Form eines Gehaltsabzugs verrechnet werden.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1641

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