Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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LAV Art. 49        Kurzurlaube und andere bezahlte Urlaube

1 Die Schulleitung bewilligt bezahlte Kurzurlaube im Einzelfall wie folgt:

a bis zu vier Arbeitstagen wegen plötzlicher Erkrankung oder Todes einer oder eines nahen Familienangehörigen,

b bis zu zwei Arbeitstagen wegen eigener Heirat, Eintragung der Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare oder Wohnungswechsels,

c im Rahmen der benötigten Zeit wegen dringender privater oder familiärer Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen,

d bis zu einem Arbeitstag wegen obligatorischem Orientierungstag für Wehrpflichtige oder Abgabe des persönlichen Materials bei Entlassung aus der Wehrpflicht.

2 Bezahlte Kurzurlaube dürfen pro Schuljahr für gesamthaft nicht mehr als sechs Arbeitstage nach Massgabe des Beschäftigungsgrads bewilligt werden.

3 Ohne Anrechnung an die Höchstzahl gemäss Absatz 2 gewähren die Schulleitungen pro Schuljahr bezahlten Urlaub wie folgt:

a einen Arbeitstag zur Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen- und Lehrertag,

b bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von «Jugend und Sport»,

c bis zu drei Arbeitstagen für Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung,

d bis zu drei Arbeitstagen zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen sowie an Versammlungen von Unter- bzw. Teilverbänden oder Sektionen von Berufsorganisationen oder Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung und dessen Vorsorgeeinrichtungen,

4 Ohne Anrechnung an die Höchstzahl gemäss Absatz 2 gewähren die Schulleitungen stillenden Müttern während des ersten Lebensjahrs des Kindes bezahlten Urlaub bis zu drei Arbeitstagen pro Monat für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch.

5 Die Stellvertretung ist nach Möglichkeit schulintern zu regeln.

6 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt können andere bezahlte Urlaube bewilligen, wenn diese im Interesse der Schule liegen oder wenn der Urlaub für den Abschluss einer Ausbildung benötigt wird, die im Interesse des Kantons liegt. Sie legen dabei fest, wer die Stellvertretungskosten trägt.

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