LAV Art. 75 Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche
1 Die Kommission für Bildungsurlaube für den deutschsprachigen Kantonsteil beantragt dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichtenden Lehrkräften der Volksschule.
2 Die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes verfügt die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von Lehrkräften der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten.
3 Die Kommission für Bildungsurlaube für den französischsprachigen Kantonsteil beantragt der französischsprachigen Abteilung des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von im französischsprachigen Kantonsteil unterrichtenden Lehrkräften.
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