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Fällt eine Lehrperson aufgrund einer Krankheit aus, ist sie verpflichtet, sich umgehend bei der Schulleitung zu melden. Lehrpersonen, die krankheitsbedingt ausfallen, erhalten eine Gehaltsfortzahlung. Zudem stehen den betroffenen Personen bei längeren krankheitsbedingten Abwesenheiten im Rahmen des Case Managements Hilfsmöglichkeiten und institutionelle Ressourcen zur Verfügung, um sie bei der Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterstützen.

Vorgehen und Modalitäten bei Krankheit

Vorgehen bei Krankheit

Kann eine Lehrperson aufgrund von Krankheit nicht zum Unterricht erscheinen, muss sie die Schulleitung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

Dauert die Abwesenheit länger als fünf Tage, ist die Lehrerin oder der Lehrer verpflichtet, der Schulleitung ein erstes Arztzeugnis zuzustellen. Dies gilt auch während der unterrichtsfreien Zeit. Bei länger dauernden Abwesenheiten ist alle zwei Monate ein neues Zeugnis erforderlich. Das Zeugnis gibt Auskunft über Umfang der Abwesenheit sowie deren voraussichtliche Dauer. Im Falle einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit muss darin auch der Umfang der Arbeitsunfähigkeit in Anzahl Lektionen (oder in Prozenten) in Bezug auf den Beschäftigungsgrad erwähnt sein. Bei wiederholten kurzen Krankheitsabsenzen von einem bis zu fünf Tagen kann die Schulleitung das Arztzeugnis bereits früher einfordern.

Lehrpersonen erhalten bei krankheitsbedingter Abwesenheit eine Gehaltsfortzahlung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Lehrpersonen, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden.

Krankmeldung

  • Melden Sie die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit umgehend der Schulleitung, resp. den Schulleitungen, falls Sie an mehreren Schulen angestellt sind. Die (Teil-)Arbeitsunfähigkeit) muss auch gemeldet werden, wenn diese in die unterrichtsfreie Zeit fällt.
  • Die Krankmeldung in der ePM erfolgt via Schulleitung. Die Schulleitung füllt bei einer Abwesenheit von mehr als vier Wochen die elektronische Krankmeldung aus. Dabei gilt:
    • Die Meldung muss pro Schulort ausgefüllt werden.
    • Die Meldung durch die Schulleitung ist erst bei einer Abwesenheit von mehr als vier Wochen vorzunehmen.
    • Die Meldung muss auch bei Krankheit während der unterrichtsfreien Zeit erfolgen.
    • Bei Schwangerschaft ist die elektronische Krankmeldung nur auszufüllen, wenn die Abwesenheit bis zum voraussichtlichen Geburtstermin länger als fünf Monate dauert.
  • Erläuterungen zum Ausfüllen der elektronischen Krankmeldung

Gut zu wissen: Organisation einer Stellvertretung mittels Stellvertretungszentrale SteZe

Im Falle einer kurzfristigen Abwesenheit einer Lehrperson kann die Schulleitung zur Organisation einer Stellvertretung auf die Applikation SteZe zurückgreifen.

Modalitäten bei krankheitsbedingter Abwesenheit

Während der krankheitsbedingten Abwesenheit

Während der Abwesenheit infolge eines Krankheit gelten nachfolgende Bestimmungen: 

Gehaltsfortzahlung

Lehrpersonen, die infolge Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig werden, erhalten eine Gehaltsfortzahlung für einen definierten Zeitraum ausbezahlt. Dabei wird unterschieden zwischen befristet resp. unbefristet angestellten Lehrpersonen und Stellvertretungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Lehrpersonen, die im Einzellektionenansatz angestellt sind. Das Gehalt kann in besonderen Fällen reduziert oder eingestellt werden.

Kranken-und Unfalltaggelder sind nicht AHV-pflichtig

Bezieht eine Lehrperson während längerer Zeit einen Krankenlohn, erfüllt sie oder er unter Umständen die AHV-Beitragspflicht im laufenden Jahr nicht, oder nicht vollständig. Eine Beitragslücke wird eventuell erst im Alter bemerkt und kann zu einer Rentenkürzung führen. Wir empfehlen den betroffenen Lehrpersonen deshalb, sich bei längerer Arbeitsabwesenheit wegen Krankheit oder Unfall rechtzeitig mit der dafür zuständigen Person der Wohngemeinde oder mit der Zweigstelle Staatspersonal der Ausgleichskasse (ZSP, Münstergasse 45, 3011 Bern) in Verbindung zu setzen. Im Merkblatt finden Sie weitere Informationen. 

Case Management

Die Bildungs- und Kulturdirektion bietet ein Case Management an. Ziel dieser Einrichtung ist die frühe Begleitung und Unterstützung einer krankgeschriebenen Lehrperson und damit verbunden die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. 

Bei krankheitsbedingter Abwesenheit wird grundsätzlich das Case Management informiert. Die Lehrperson kann auch selbständig dessen Unterstützung anfordern. Das Case Management entscheidet nach Prüfung eines Fragebogens, ob die Lehrperson dem Case Management zugewiesen wird. Gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und der Schulleitung werden Eingliederungsmassnahmen bestimmt, die sich am Gesundheitszustand der Lehrperson orientieren. Die Massnahmen werden in einer verbindlichen Vereinbarung festgehalten. Die betroffene Lehrperson unterstützt die Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere in der Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.

Pensenänderung während Abwesenheit infolge Krankheit

Innerhalb der Bandbreite sollte der Beschäftigungsgrad während einer Abwesenheit infolge Krankheit grundsätzlich nicht verändert werden. Liegen objektive Gründe für eine Anpassung des Beschäftigungsgrades vor, kann eine Anpassung innerhalb der Bandbreite erfolgen. Objektive Gründe sind bspw. gegeben, wenn eine Pensenänderung vor der Erkrankung vereinbart wurde, ein Wegfall von Lektionen bspw. aufgrund einer Klassenschliessung gegeben ist etc.

Bei einem fixen Beschäftigungsgrad oder einer Anpassung ausserhalb der Bandbreite kann während einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keine Anpassung vorgenommen werden. Dies ist nur im gegenseitigen Einvernehmen oder mittels Änderungskündigung nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 28 PG) zulässig.

Individuelle Pensenbuchhaltung

Ein Ausfall der Lehrperson durch Krankheit unterbricht die Buchungen im IPB- und AE-Konto nicht. So werden Gutschriften durch Übernahme von zusätzlichen Lektionen während eines Semesters auch während des Ausfalls der Lehrperson nicht unterbrochen. Umgekehrt werden Lektionen weiterhin belastet, wenn eine Lehrperson während eines Semesters das Guthaben des IPB-/AE-Kontos kompensiert.

Vertrauensarzt

Die Bildungs- und Kulturdirektion, der Krankentaggeldversicherer (SWICA) und die Invalidenversicherung dürfen die Arbeitsunfähigkeit einer Lehrperson jederzeit durch einen medizinischen Gutachter überprüfen lassen. Die Bildungs- und Kulturdirektion stützt sich bei der Überprüfung der Gehaltsfortzahlung auf das Ergebnis der Begutachtung durch den Vertrauensarzt.

Prüfung Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

Dauert eine Abwesenheit voraussichtlich länger als sechs Monate, ist der Anspruch auf Integrationsmassnahmen bzw. auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) zu prüfen. Das Case Management oder die Krankentaggeldversicherung nimmt zu gegebener Zeit mit der Lehrperson Kontakt auf und informiert sie über die nötigen Schritte, wie beispielsweise die Anmeldung bei der IV.

Erwerbstätigkeit während einer Abwesenheit infolge Krankheit

Während eine Lehrperson infolge Krankheit beurlaubt ist, darf sie keine anderweitigen bezahlten Tätigkeiten ausüben. Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; allfällige sich daraus ergebende Entschädigungen werden mit dem Gehalt verrechnet. Dazu muss die Lehrperson der Abteilung Personaldienstleistungen die ärztliche Verordnung sowie die Abrechnungen über die Entschädigung einreichen.

Weiterbildung während einer krankheitsbedingten Abwesenheit

Solange eine Lehrperson infolge Krankheit (teil-)arbeitsunfähig ist, darf sie keine Aus- oder Weiterbildung besuchen oder neu angehen. Eine Ausnahme bilden Weiterbildungen, die die Wiedereingliederung unterstützen. Diese können nach Absprache mit dem Case Management und den Verantwortlichen der Taggeldversicherung aufgenommen werden, sofern die Weiterbildung vorgängig durch die Schulleitung/Anstellungsbehörde bewilligt worden ist. Die Lehrperson oder die Schulleitung meldet die bewilligte Weiterbildung der Abteilung Personaldienstleistungen.

Ferienkürzung

Fällt eine Lehrperson länger als zwei Monate aus, wird der Ferienanspruch von fünf Wochen im Verhältnis der Anwesenheit zum Schuljahr angepasst. 

Ferien im In- und Ausland sowie Aufenthalte im Ausland

Ferien im In- oder Ausland oder andere Aufenthalte im Ausland während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit benötigen zwingend eine vorgängige Bewilligung durch die Bildungs- und Kulturdirektion. Der medizinische Nutzen des Aufenthaltes muss von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt dargelegt werden. Das entsprechende Gesuch ist so früh wie möglich bei der Bildungs- und Kulturdirektion einzureichen, spätestens aber sechs Wochen vor dem gewünschten Ferienantritt. Bereits getätigte Ferienbuchungen werden beim Entscheid nicht berücksichtigt. Bei einem Ferienantritt oder Auslandaufenthalt ohne Bewilligung kann die Gehaltszahlung für die entsprechende Dauer sistiert werden.

Nach der krankheitsbedingten Abwesenheit

Die krankheitsbedingte Abwesenheit endet mit der vollen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit oder dem Ausscheiden aus dem Schuldienst. Erhält eine Lehrperson eine IV-Rente, wird spätestens nach Ende der Lohnfortzahlung das Pensum auf den Beschäftigungsgrad reduziert, welchen die Lehrperson noch leisten kann, und die Abwesenheit gilt ebenfalls als beendet. Es gelten folgende Bestimmungen zu diesem Ereignis:

Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit

Sobald eine Lehrperson die Arbeitsfähigkeit bei einem Wiedereinstieg oder Berufswechsel wiedererlangt oder eine Leistung der Invalidenversicherung bezieht, muss sie sich unverzüglich bei der Schulleitung, dem Case Management und der Abteilung Personaldienstleistungen melden. Sie kann sich auch mit dem Case Management besprechen und gemeinsam festlegen, wer die jeweiligen Instanzen informiert.

Stellvertretung

Sobald die Lehrperson ihre Stelle wieder antreten kann, endet das Anstellungsverhältnis von stellvertretenden Lehrpersonen. Die Stellvertretung beendet ihre Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt und das Anstellungsverhältnis wird auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst. Die Stellvertretung erhält ihren Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Daraus ergibt sich unter Umständen vorübergehend eine doppelte Gehaltszahlung. Die Regelung gilt sinngemäss auch, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle teilweise wieder antritt.

Arbeitsunfähigkeit nach Wiederaufnahme der Tätigkeit

Bei einer erneuten Erkrankung der Lehrperson innerhalb von drei Monaten nach Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit wird geprüft, ob es sich um eine neue Erkrankung handelt. Ist dies nicht der Fall, entsteht kein neuer Anspruch auf eine vollständige Gehaltsfortzahlung. Haben andere Ursachen zu der erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt und können diese durch ein Arztzeugnis nachgewiesen werden, entsteht ein neuer Anspruch auf eine vollständige Gehaltsfortzahlung. Die unterrichtsfreie Zeit gilt dabei nicht als Arbeitszeit, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass während dieser Zeit im Umfang des Beschäftigungsgrades für die Schule gearbeitet worden ist.

Nachleistungen bei Krankheit

Die SWICA leistet erkrankten Lehrpersonen mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 Prozent eine Nachleistung nach Austritt aus dem Schuldienst. Detailliertere Informationen können auf der Webseite des Personalamtes entnommen werden.

Wichtig zu wissen: Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen zum Unfall an die BKD

Die Abteilung Personaldienstleistungen der Bildungs- und Kulturdirektion ist zuständig für die administrativen Abläufe. Die Schulleitung ist dazu verpflichtet, der Abteilung Personaldienstleistungen sämtliche Arztzeugnisse einzureichen sowie anstellungsrelevante Informationen weiterzugeben, insbesondere zu Gehaltsfortzahlung, Pensenmutationen, Beschäftigung während einer Arbeitsverhinderung durch Unfall und Aufgabe des Lehrberufs wegen Pensionierung oder Berufswechsels.

Bei Fragen



  • Fragen zu Krankentaggeld
    SWICA Krankenversicherung AG
    Regionaldirektion
    Monbijoustrasse 16
    3001 Bern
    +41 31 388 11 06

LAV Art. 33        Gehaltsfortzahlung

1 Die Gehaltsausrichtung bei Krankheit und Unfall richtet sich für unbefristet und befristet angestellte Lehrkräfte nach Artikel 52 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV[10]).

2 … *

3 … *

4 Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnis für mehr als drei Monate eingegangen worden ist, wird das volle Gehalt während höchstens sechs Monaten ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende der Anstellung.

5 Stellvertreterinnen und Stellvertretern, deren Anstellungsverhältnis für ein bis drei Monate eingegangen worden ist, wird das volle Gehalt nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für weitere 20 Arbeitstage ausgerichtet.

6 Vorbehalten bleibt die Einstellung und Rückforderung des Gehalts, wenn eine Lehrkraft sich weigert, sich durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, oder wenn sie die Mitwirkungspflicht nach Artikel 35a Absatz 4 verletzt.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1527

[10] BSG 153.011.1

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LAV Art. 34        Nebenbeschäftigung während Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption

1 Die wegen Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption beurlaubte Lehrkraft darf während dieser Zeit keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben. Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; allfällige sich daraus ergebende Entschädigungen werden mit dem Gehalt verrechnet.

Kommentare

LAV Art. 35        Arztzeugnis

1 Jede krankheits- und unfallbedingte Abwesenheit ist umgehend der Schulleitung zu melden. Bei Abwesenheiten infolge Unfall ist spätestens nach dem dritten Tag ein Arztzeugnis einzureichen, bei Abwesenheiten infolge Krankheit spätestens nach dem fünften Tag. Das Arztzeugnis soll über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit Auskunft geben.

2 Treten wiederholt kurze Krankheitsabsenzen von einem bis fünf Tagen auf, kann die Schulleitung das Arztzeugnis früher verlangen.

3 Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit länger an, ist alle zwei Monate ein neues Arztzeugnis einzureichen. Die Anstellungsbehörde kann ein Arztzeugnis verlangen, das Aussagen über den Zeitpunkt enthält, an dem die Arbeit ganz oder teilweise wieder aufgenommen werden kann, sowie über die Erforderlichkeit von Massnahmen, welche die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unterstützen würden.

4 Die Schulleitung leitet das Arztzeugnis an die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion weiter.

5 … *

6 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen durch Beschluss die Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses erstrecken oder ganz davon absehen.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2977

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LAV Art. 35a        Längere Abwesenheiten

1 Bei länger dauernden Abwesenheiten leitet eine von der Bildungs- und Kulturdirektion bezeichnete Dienststelle in Absprache mit der Schulleitung und der betroffenen Lehrkraft Massnahmen ein, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen. In Schulen der Sekundarstufe II kann die Schulleitung in Absprache mit der zuständigen Dienststelle diese Massnahmen einleiten.

2 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion leitet das Arztzeugnis und weitere dienliche Informationen an die von der Direktion bezeichnete Stelle gemäss Absatz 1 weiter.

3 Sie kann zur weiteren Abklärung eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

4 Die betroffenen Lehrkräfte unterstützen die Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere auch indem sie die vereinbarten Massnahmen umsetzen.

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PG Art. 65        Gehalt bei Krankheit oder Unfall

1 Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter infolge Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert, wird das Gehalt ganz oder teilweise befristet weiter ausgerichtet.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er bestimmt namentlich Umfang und Dauer der Zahlungen. Die maximale Gehaltsfortzahlungsdauer beträgt zwei Jahre.

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PV Art. 52        Behördenmitglieder und Angestellte

1 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall wird den Behördenmitgliedern und Angestellten das volle Gehalt höchstens wie folgt ausgerichtet:

a im ersten Jahr zu 100 Prozent,

b im zweiten Jahr zu 90 Prozent.

2 Die Gehaltsfortzahlung ist in jedem Fall an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Vorbehalten bleibt ein allfälliger weiter gehender Anspruch auf Kranken- oder Unfalltaggelder.

3 Familien- und Betreuungszulagen sind von der Kürzung im zweiten Krankheitsjahr ausgenommen.

4 Funktionsbezogene Zulagen werden nicht weiter ausgerichtet, wenn die Arbeitsverhinderung länger als einen Monat dauert.

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PV Art. 54        Entstehung eines neuen Anspruchs auf Gehalt bei Krankheit oder Unfall

1 Mehrere Dienstabwesenheiten infolge Krankheit oder Unfalls, bei denen durch Arztzeugnis verschiedene Ursachen nachgewiesen werden, begründen jeweils einen neuen und vollständigen Anspruch auf Gehalt bei Krankheit oder Unfall nach Artikel 52.

2 Bei mehreren Dienstabwesenheiten infolge Krankheit oder Unfalls mit gleicher Ursache entsteht ein neuer und vollständiger Anspruch nur, wenn zwischen den Dienstabwesenheiten mindestens drei Monate zum ursprünglichen Beschäftigungsgrad gearbeitet worden ist.

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PV Art. 146        Kürzung der Ferien

1 Sofern die Arbeit in einem Kalenderjahr während mehr als zwei Monaten ausgesetzt wird, ist der Ferienanspruch im Verhältnis der Anwesenheit zum Kalenderjahr festzusetzen.

2 Bei Militärdienst, Zivilschutzdienst und Zivildienst wird für die Ermittlung des Umfangs der Ferienkürzung nach Absatz 1 nur auf die Arbeitsabwesenheit abgestellt, deren Dauer einen Monat übersteigt.

3 Bezahlter Mutterschaftsurlaub nach Artikel 60, bezahlter Urlaub des andern Elternteils und Adoptionsurlaub nach Artikel 60a, Urlaub des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 60a1, bezahlter Betreuungsurlaub nach Artikel 156a, Arbeitsverhinderung wegen eines dienstlich erlittenen Unfalls und Berufskrankheit sind für die Kürzung nicht anzurechnen.

4 … *

5 Werden während einer Teilarbeitsunfähigkeit Ferien bezogen, so sind sie voll anzurechnen.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2976

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Art. 14 des Gesetzes über die kantonalen Pensionskassen (PKG): Beiträge

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