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Das Case Management für Lehrpersonen (CM LP) unterstützt, strukturiert und koordiniert im Falle einer Krankschreibung die Wiedereingliederung einer krankgeschriebenen Lehrperson. Regelmässiger Kontakt und eine enge Begleitung während der gesamten Zeit sollen die betroffene Person bei der Rückkehr in den Arbeitsalltag unterstützen.

Wichtige Links und Formulare

Case Management der PH Bern

Case Management

Die Bildungs- und Kulturdirektion bietet Lehrpersonen, die aufgrund von Krankheit für längere Zeit arbeitsunfähig sind, ein sogenanntes Case Management an. Das Ziel des Case Managements liegt in einer raschen Wiederintegration der krankgeschriebenen Lehrpersonen in den Arbeitsprozess. Erreicht werden soll dies durch Begleitung und Unterstützung zu einem frühen Zeitpunkt. So pflegt eine sogenannte Case Managerin resp. ein Case Manager regelmässigen Kontakt mit der Lehrperson und begleitet sie während der gesamten Zeit der Wiedereingliederung.

Ablauf Case Management bei Krankheit

Nach Eingang der Krankmeldung nimmt das Case Management schriftlich mit der betroffenen Lehrperson Kontakt auf. Die Lehrperson erhält mit diesem Schreiben Informationen über das Verfahren des Case Managements sowie einen Fragebogen zum Ausfüllen. Erweist sich aufgrund der Angaben im Fragebogen sowie aus einem allfälligen telefonischen Gespräch eine Zuweisung ins Case Management als sinnvoll, kontaktiert eine Case Managerin oder ein Case Manager die Lehrperson wie auch die Schulleitung.

Die Lehrperson, die Schulleitung sowie der behandelnde Arzt definieren daraufhin gemeinsam Eingliederungsmassnahmen, die sich am Gesundheitszustand der Lehrperson orientieren. Die Massnahmen werden in Vereinbarungen festgehalten und haben verbindlichen Charakter.

Während des Wiedereingliederungsprozesses pflegt die Case Managerin oder der Case Manager regelmässigen Kontakt mit der betroffenen Lehrperson, fungiert gleichzeitig auch als Bindeglied zwischen den Schulleitungen, Anstellungsbehörden, der Abteilung Personaldienstleistungen und allenfalls den Schulinspektoraten. Schliesslich steht die Fachperson des Case Managements in Kontakt mit den behandelnden Ärzten, Taggeldversicherern und der zuständigen IV-Stelle.

Die Begleitung durch das Case Management endet, sobald einer der folgenden Fälle eintritt;

  • Die Lehrperson kehrt erfolgreich in den Berufsalltag zurück.
  • Die Arbeitsunfähigkeit der Lehrperson sinkt unter 25 Prozent oder unter sieben Lektionen.
  • Die Lehrperson tritt infolge Pensionierung oder Kündigung aus dem Schuldienst aus.
  • Die Lohnfortzahlung endet.
  • Die Anstellung war befristet und endet.

Wichtig zu wissen: Case Management

  • Die betroffene Lehrperson ist verpflichtet, die Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv zu unterstützen. Sie erfüllt dies insbesondere durch persönliches Engagement in der Umsetzung der vereinbarten Eingliederungsmassnahmen.
  • Wird eine Lehrperson aufgrund einer Krankheit voraussichtlich länger als vier Wochen arbeitsunfähig, kann sie sich auch selbst beim Case Management melden und Unterstützung in Anspruch nehmen.
  • Bei Arbeitsunfähigkeit durch Unfall entscheidet der Unfallversicherer (Visana) über einen Einsatz des Case Managements. Der Ablauf entspricht sinngemäss dem Ablauf im Krankheitsfall.

Bei Fragen

Pädagogische Hochschule Bern
Institut für Weiterbildung
Case Management
Eric Lobsiger
+41 31 309 27 49

eric.lobsiger@phbern.ch 
Case Management der PH Bern

LAV Art. 35a        Längere Abwesenheiten

1 Bei länger dauernden Abwesenheiten leitet eine von der Bildungs- und Kulturdirektion bezeichnete Dienststelle in Absprache mit der Schulleitung und der betroffenen Lehrkraft Massnahmen ein, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen. In Schulen der Sekundarstufe II kann die Schulleitung in Absprache mit der zuständigen Dienststelle diese Massnahmen einleiten.

2 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion leitet das Arztzeugnis und weitere dienliche Informationen an die von der Direktion bezeichnete Stelle gemäss Absatz 1 weiter.

3 Sie kann zur weiteren Abklärung eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

4 Die betroffenen Lehrkräfte unterstützen die Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere auch indem sie die vereinbarten Massnahmen umsetzen.

Kommentare

PV Art. 58        Unterstützung bei längerer Abwesenheit

1 Bei längerer Abwesenheit hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach vier Wochen ein Arztzeugnis mit Aussagen über Ausmass und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei der von der Organisationseinheit bezeichneten Stelle einzureichen. Diese informiert unverzüglich das Personalamt auf dem Dienstweg.

2 Das Personalamt kann zur weiteren Abklärung gegebenenfalls eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

3 Dauert die Abwesenheit an oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, leitet die vom Personalamt bezeichnete Stelle in Absprache mit der von der Amtsvorsteherin oder vom Amtsvorsteher bezeichneten Stelle, dem dezentralen Personaldienst und der betroffenen Person die nötigen Abklärungen und geeigneten Massnahmen ein, um die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu unterstützen.

4 Die betroffene Person unterstützt die zumutbaren Bemühungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere durch die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.

5 Weigert sich die betroffene Person, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, oder verletzt sie die Mitwirkungspflicht nach Absatz 4, kann das Personalamt das Kranken- oder Unfallgehalt angemessen kürzen oder zurückfordern.

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