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Die Schule respektive die einzelne Lehrperson nimmt gegenüber den Schülerinnen und Schülern aufgrund ihrer Obhutspflicht eine erhöhte Garantenstellung ein. Das heisst, die Lehrperson hat dafür besorgt zu sein, dass den Schülerinnen und Schülern nichts zustösst. 

Das A und O der Haftpflicht von Lehrpersonen bleibt stets ihre Sorgfaltspflicht. Wenn sich doch ein Zwischenfall ereignen sollte, kann sich die Lehrperson neben moralischen (Selbst-)Vorwürfen mit dienstrechtlichen, zivilrechtlichen und nicht zuletzt auch strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sehen. 

Die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht

Während der Schulzeit ist die Schule und damit die Lehrperson für die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Sie hat für diese Zeit eine umfassende Aufsichts- und Sorgfaltspflicht und muss alles Zumutbare vorkehren, um das Leben und die Gesundheit der ihr anvertrauten Lernenden zu schützen. Aber was bedeutet „während der Schulzeit“? Örtlich gesehen ist Schule immer dann, wenn sich die Lernenden auf dem Schulareal befinden. Ausserhalb des Schulareals ist die Schule für die Lernenden grundsätzlich nicht verantwortlich. Für den Schulweg sind die Erziehungsberechtigten zuständig. Auch zeitlich wird der Verantwortungsbereich der Schule beschränkt. Er beginnt rund eine Viertelstunde vor Schulbeginn und endet etwa eine Viertelstunde nach Schulschluss.

Der Schulbetrieb schliesst auch Unterricht ausserhalb des Schulareals z. B. Schwimmbad, Museumsbesuche, Wanderungen, Klassenlager, Skitage usw. mit ein. Die Verantwortung der Schule dauert hier von der Besammlung der Teilnehmenden bis zur offiziellen Entlassung, sowohl tagsüber wie auch nachts (Lager).

Rechtlich gesehen ist die Schule eine Anstalt. Typisch für Anstalten ist ihre hoheitliche Struktur. In Anstalten hat der Inhaber der Anstaltsgewalt (Schulleitung, Lehrperson) gegenüber dem Benutzenden (Schülerinnen und Schüler) eine erhöhte Weisungsgewalt. Es können Anordnungen getroffen werden, welche von den Schülerinnen und Schülern befolgt werden müssen.

Welches Mass an Aufsichts- und Sorgfaltspflichten eine Lehrperson aufwenden muss, kann nicht allgemeingültig definiert werden. Der Inhalt der Pflichten kann je nach konkreter Situation ändern. Ein erhöhtes Gefahrenpotential bergen bestimmte Fächer und Veranstaltungen wie Schulreisen, Sporttage oder Lager, wodurch sich auch das Mass der durch die Lehrperson aufzubringenden Sorgfalt erhöht. Die Lehrperson muss auf das Alter und die Einsichtsfähigkeit der Lernenden Rücksicht nehmen. Es gehört zu den Aufgaben der Lehrperson, das Gefahrenpotential sorgfältig abzuschätzen, zu bewerten und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Die Lehrperson muss im Einzelfall alle notwendigen und ihr zumutbaren Vorsichtsmassnahmen treffen, um die Sicherheit ihrer Schülerinnen und Schüler gewährleisten zu können. Sie muss nicht jede erdenkliche und mit geringster Wahrscheinlichkeit eintretende Gefahr absichern, aber immer solche, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in einer bestimmten Situation auftreten können. Ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, wird von den Gerichten anhand folgender Fragestellungen bestimmt:


1. War die Gefahr voraussehbar?
2. Hätte der Unfall verhindert werden können?
3. Wie und mit welchen Massnahmen hätte der Unfall verhindert werden können?
4. War es der Lehrperson zumutbar, diese Massnahmen zu ergreifen?

Wenn die Sorgfaltspflicht verletzt wird

Es ergeben sich drei Möglichkeiten, nach denen eine Lehrperson zur Verantwortung gezogen werden kann:

  1. Zivilrechtlich

Bei der zivilrechtlichen Haftung geht es um die Bezahlung von Schadenersatz. Es kommen grundsätzlich die kantonalen Regelungen zur Anwendung und nicht das Obligationenrecht. Nach Art. 22 LAG in Verbindung mit Art. 100 ff. PG haftet der Kanton resp. die Gemeinde im Rahmen der Staatshaftung für den Schaden, den Lehrpersonen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben nach den zivilrechtlichen Bestimmungen. Zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der Lehrperson und dem Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Verschulden wird dagegen nicht vorausgesetzt (Kausalhaftung).

Gegenüber Lehrpersonen direkt können geschädigte Dritte keinen Anspruch geltend machen. Wird das Gemeinwesen haftpflichtig, kann es im Innenverhältnis auf die Lehrperson Rückgriff nehmen, wenn die Lehrperson ihre Dienstpflicht (wozu die Sorgfaltspflicht gehört) verletzt hat. Für die Verletzung der Dienstpflicht muss die Lehrperson ein Verschulden treffen, das vermutet wird. Es kann nachfolgende (nicht unumstrittene) Faustregel berücksichtigt werden:

  • Bei leichter Fahrlässigkeit (wenn die Lehrperson etwas nicht beachtet, was sie bei genauerem Überlegen hätte beachten müssen) haftet sie maximal in der Höhe eines Monatslohns.
  • Bei «mittlerer Fahrlässigkeit» (wenn die Lehrperson den Schaden unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht, aber nicht unter Missachtung elementarster Vorsichtsmassnahmen verursacht hat) haftet sie in der Höhe von zwei Monatslöhnen.
  • Bei grober Fahrlässigkeit (wenn die Lehrperson unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen eingeleuchtet hätte) haftet sie in der Höhe von drei Monatslöhnen.

Bei Vorsatz (wenn die Lehrperson die notwendige Handlung mit Wissen und Willen unterlassen hat) kann grundsätzlich der ganze Schaden von ihr eingefordert werden.

2. Strafrechtlich

Verstösst eine Lehrperson durch ihr Verhalten gegen Bestimmungen des Schweizerischen Strafrechts, so kann sie vom Staat zur Verantwortung gezogen werden. Bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann sich das Gemeinwesen nicht schützend vor eine Lehrperson stellen.

3. Dienstrechtlich

Neben der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gibt es bei Staatsangestellten grundsätzlich noch die Möglichkeit der Anordnung von Administrativ- und Disziplinarmassnahmen. Zu den administrativen Massnahmen gehört z.B. die ordentliche Entlassung. Zu den disziplinarischen Massnahmen gehört z.B. der Verweis (vgl. hierzu Ausführungen zum Verweis).

Die Rolle der Schulleitung

Für Ausflüge, Exkursionen und Lager sind die zuständigen Lehrpersonen verantwortlich. Sie sollten aber stets die Schulleitung informieren und eine entsprechende Bewilligung verlangen. So können sich die Lehrpersonen absichern.

Zu den Aufgaben der Schulleitung gemäss Art. 89 LAV gehört es mitunter, Lehrpersonen über die anzuwendenden Aufsichts- und Sorgfaltspflichten zu orientieren. Es geht dabei um den Schutz der Persönlichkeit der Lehrperson und die Fürsorgepflicht. Daraus folgt im hier interessierenden Zusammenhang, dass Schulleitungen durch geeignete Massnahmen organisatorischer Art ganz generell dafür zu sorgen haben, dass Lehrpersonen sich nicht absehbaren rechtlichen Haftungsrisiken aussetzen.

Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

LAG Art. 22        Haftung

1 Ist der Kanton Träger der Schule, richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 100 PG[12].[13]

2 Für die übrigen Träger richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 101 PG.[16]

3 In allen Fällen finden die Artikel 102 bis 105 PG Anwendung.[18]

[12] BSG 153.01

[13] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.

[16] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.

[18] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.

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PG Art. 100        Staatshaftung

1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben.

2 Er steht auch für den Schaden ein, den er rechtmässig verursacht hat, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.

3 Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung.

4 Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Nichtverfügbarkeit von digitalen Leistungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)[19].

[19] BSG 109.1

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LAV Art. 89        Schulleitung

1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule oder des Kindergartens. Diese umfasst insbesondere

a die Personalführung,

b die pädagogische Leitung,

c die Qualitätsentwicklung und -evaluation,

d die Organisation und Administration,

e die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

2 Weitere Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen werden durch die besondere Gesetzgebung geregelt.

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