PG Art. 12g Bekanntgabe von Personendaten
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen, unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten,
a können Personendaten anderen kantonalen Stellen bekanntgeben, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist,
b dürfen besonders schützenswerte Daten anderen kantonalen Stellen bekannt geben, soweit es für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendig ist.
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