Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 156a        Bezahlter Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

1 Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n bis 16s EOG, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Das Gehalt wird zu 100 Prozent auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts ausgerichtet. 

2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

3 Sind beide Elternteile erwerbstätig, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Die Eltern können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.

4 Der Betreuungsurlaub kann zusammenhängend oder gestaffelt bezogen werden. 

5 Die Vorgesetzten sind über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.

6 Die bundesrechtliche Betreuungsentschädigung fällt an den Kanton. Wird das entsprechende Formular nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende Betreuungsentschädigung gekürzt.

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