LAV Art. 49a Bezahlter Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes
1 Der Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes richtet sich nach Artikel 156a PV.
This page has no comments.
Kommentare