LADV Art. 14a
1 Bei der Berechnung des Gehalts wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt.
3 Bei einem Stellenantritt während des laufenden Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt.
4 Bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses während des laufenden Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt.
5 Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit
a bei der Berechnung des Gehalts für Anstellungsverhältnisse von bis zu einem Monat,
b bei der Berechnung des Gehalts für Anstellungsverhältnisse, die am 1. August beginnen und am 31. Juli enden.
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