Bezahlter Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes
Lehrpersonen und Schulleitungen haben Anspruch auf Urlaub von höchstens 14 Wochen für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Der Urlaub kann zusammenhängend oder gestaffelt bezogen werden. Der Betreuungsurlaub ist innerhalb von 18 Monaten zu beziehen, wobei die Frist mit dem Bezug des ersten Taggeldes beginnt. Der Betreuungsurlaub richtet sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung des Kantons Bern.
Anspruch auf Betreuungsurlaub
Der Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung entsteht, wenn ein Kind im Sinne von Art. 16o EOG gesundheitlich schwerbeeinträchtigt ist. Ob die Voraussetzungen für eine Betreuungsentschädigung vorliegen, entscheidet die zuständige Ausgleichskasse. Sobald der bundesrechtliche Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung gutgeheissen wurde, besteht ein Anspruch auf den entsprechenden Betreuungsurlaub.
Für den bezahlten Betreuungsurlaub wird das Gehalt zu 100 Prozent auf der Basis des aktuellen monatlichen Bruttogehalts ausgerichtet. Die bundesrechtliche Erwerbsausfallentschädigung (EO) fällt an den Kanton.
Wann gilt ein Kind als schwer beeinträchtigt?
Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
- eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist
- der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung
oder dem Tod zu rechnen ist - ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
Eine Behinderung oder ein Geburtsgebrechen an sich gilt nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes. Deshalb besteht kein Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn der Gesundheitszustand des beeinträchtigten Kindes stabil ist. Eltern gesundheitlich beeinträchtigter Kinder können aus diesem Grund nur Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn es dem Kind akut schlechter geht, das heisst, wenn die zuvor erwähnten Kriterien erfüllt sind. Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt 6.10.d der AHV entnehmen.
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