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Die Ausübung des Lehrberufs erfordert je nach Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich eine andere Ausbildung. Die Anstellungsbehörden streben an, Lehrpersonen anzustellen, welche die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, ermöglichen aber auch Personen ohne das entsprechende Diplom eine Anstellung. Ein Nichterfüllen der Anforderungen hat jedoch eine an Auflagen geknüpfte Anstellung sowie eine prozentuale Reduktion des Grundgehalts zur Folge.

Wichtige Links und Formulare

Anhang 1a LAV

Ausbildungsanforderungen

Die Anforderungen an die Ausbildung sind je nach Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich unterschiedlich. Sie sind im Anhang 1a LAV festgehalten. Grundsätzlich ermöglicht die Lehreranstellungsgesetzgebung auch die Anstellung von Personen, die die Ausbildungsanforderungen nicht oder nicht vollumfänglich erfüllen, also (noch) nicht über das für die Schulstufe bzw. Funktion erforderliche Lehrdiplom/ –patent verfügen. Diese Personen erhalten durch einen Abzug vom ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt (Vorstufenabzug) jedoch einen tieferen Lohn als diejenigen Lehrpersonen, welche die Ausbildungsanforderungen erfüllen. Zudem ist die Anstellung in der Regel mit der Auflage verbunden, innert angemessener Frist die erforderliche Ausbildung zu erwerben. Sobald die Ausbildungsanforderungen erfüllt und die entsprechenden Diplome eingereicht sind, wird das Gehalt auf den Beginn des Folgemonats angehoben.

Gut zu wissen: Einreichen der „Diplomreife“ als Ausbildungsbestätigung

Lehrpersonen, die bei Eintritt in den Schuldienst die Ausbildungsanforderungen erfüllen, aber das Diplom noch nicht ausgehändigt erhalten haben, können eine Bestätigung über die „Diplomreife“ einreichen. Sie erhalten das Gehalt damit ab Anstellungsbeginn ohne Abzug vom Grundgehalt ausbezahlt. Die Kopie des Diploms ist innert sechs Monaten nach Anstellungsbeginn über den Dienstweg bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle einzureichen. Andernfalls erfolgt eine Rückstufung und Gehaltsrückforderung.

Die Ausbildungsanforderungen pro Schultyp sind nachfolgend aufgeführt. Dabei gilt, dass ein Nichterfüllen der Ausbildungsanforderungen zu einem Anfangsgehalt führt, das tiefer ist als das ((LINK zu Einstufung)) Grundgehalt. Eine Lehrperson, die keines der auf der jeweiligen Stufe, dem jeweiligen Schultyp oder in dem jeweiligen Unterrichtsbereich geforderten Diplome vorweisen kann, erhält somit bei einer Anstellung ein um den Vorstufenabzug vermindertes Grundgehalt.

Gesamtschweizerisch oder vom Kanton anerkannte Diplome, die jenen im Anhang 1A LAV entsprechen, werden gleichbehandelt.

 

 








 

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