Beschäftigungsgrad und Pflichtlektionen
Der Beschäftigungsgrad ist relevant für die Gehaltsauszahlung und wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen definiert. Wie viele Wochen- oder Jahreslektionen einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen (Pflichtlektionen) ist abhängig von Schultyp sowie Schulstufe und wird in den Anhängen 3A und 3B der LAV geregelt.
Auszug aus Tabelle «Unterrichtsdauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit und einer Lektionendauer von 45 Minuten (Volksschule und Sekundarstufe II)» in Anhang 3A zu Artikel 42 Absatz 2:
Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich | Anzahl Schulwochen pro Jahr | Anzahl Lektionen pro Schulwoche für einen Beschäftigungsgrad von 100% | Beschäftigungsgrad in Prozent pro Wochenlektion | Bemerkungen |
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Volksschule (inkl. Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsganges) | 39 | 28 | 3.5714 |
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38 | 29 | 3.4483 |
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Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehren (theoretischer und praktischer* Unterricht) | 39 | 26 | 3.8462 | * Das Pflichtpensum von 27 Lektionen bei 38 Schulwochen gilt, wenn der Auftrag gemäss individuellem Pflichtenheft ein integraler ist (vgl. Art. 17 LAG). |
38 | 27 | 3.7037 |
Berufsvorbereitendes Schuljahr (praktischer* Unterricht) | 39 | 35 | 2.8571 | Lektionendauer = 60 Minuten
*Das Pflichtpensum von 36 Lektionen bei 38 Schulwochen gilt, wenn der Auftrag gemäss individuellem Pflichtenheft auf Instruktion in der Werkstatt beschränkt ist.
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38 | 36 | 2.7778 |
Handelsmittelschule, Lehrwerkstätte (theoretischer Unterricht), Berufsschule inkl. Berufliche Weiterbildung | 39 | 25 | 4.0000 |
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38 | 26 | 3.8462 |
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Berufsmaturitätsschule, Fachmittelschule, Berufsmaturitätsunterricht an Handelsmittelschulen
| 39 | 24 | 4.1667 |
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38 | 24.5 | 4.0816 |
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Gymnasium (10.-12. Schuljahr bzw. 12. – 14. Schuljahr gemäss Harmos) | 39 | 23 | 4.3478 |
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38 | 23.5 | 4.2553 |
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Die Tätigkeit als Klassenlehrperson der Volksschule und des Kindergartens wird mit einer Lektion pro Woche abgegolten. Für Lehrpersonen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen gilt die besondere Gesetzgebung. Unterrichtsdauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit und einer Lektionendauer von 45 Minuten (Höhere Berufsbildung und Weiterbildung). Siehe auch Anhang 3B zu Artikel 42 Absatz 2.
Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich | Anzahl Lektionen pro Jahr für einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent | Bemerkung |
Höhere Fachschule Nachdiplomstudiengang an höherer Fachschule | 855 | Bei anderer Lektionendauer als 45 Minuten wird die Anzahl Lektionen entsprechend angepasst. |
Vorbereitender Kurs | 855 - 988 |
Weiterbildung | 855 - 1’064 |
Der Beschäftigungsgrad von Schulleitungen und Lehrpersonen mit Pool für Spezialaufgaben wird in Beschäftigungsgradprozenten ausgestellt. Hier gilt ebenfalls eine Jahresarbeitszeit von rund 1930 Stunden.
Individuelle Pensenbuchhaltung
Unterrichtet eine Lehrperson mehr oder weniger als gemäss entlöhntem Beschäftigungsgrad vorgesehen, kann der entlöhnte vom effektiven Beschäftigungsgrad abweichen. Können die Abweichungen der Einzellektionen nicht im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen kompensiert werden, werden sie in die ((LINK)) individuelle Pensenbuchhaltung übertragen.
Altersentlastung
Die ((LINK)) Altersentlastung gibt älteren Lehrpersonen die Möglichkeit, sich mit einer Reduktion des Pensums zu entlasten. So erhalten Lehrpersonen nach vollendetem 50., 54. und 58. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung. Sie beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrades.
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