LAV Art. 8 Bandbreite
1 Wird bei der Anstellung der Beschäftigungsgrad in einer Bandbreite festgelegt, darf die Differenz zwischen dem oberen und dem unteren Wert der Bandbreite höchstens 12,5 Beschäftigungsgradprozente betragen.
2 In Schulen der Sekundarstufe II und in höheren Fachschulen kann mit schriftlicher Zustimmung der Lehrkraft von der Bandbreite nach Absatz 1 abgewichen werden.
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