LAV Art. 18 Flankierende Massnahmen
1 Das Generalsekretariat der Bildungs- und Kulturdirektion kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt zur Erhöhung der Arbeitsmarktfähigkeit auf Gesuch der von der Reorganisation betroffenen Lehrkraft hin die ganze oder teilweise Finanzierung einer Weiterbildung bewilligen.
2 Es kann Dritte mit der Organisation von Bewerbungstrainings sowie von Gruppen- oder Einzeloutplacements beauftragen.
3 Bei Bedarf können weitere flankierende Massnahmen bewilligt werden.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.
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