PV Art. 109 Grundsatz
1 Für Dienstreisen sollen in erster Linie die öffentlichen Verkehrsmittel benützt werden.
2 Die Benützung privater oder kantonaler Motorfahrzeuge kann bewilligt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden oder der Einsatz eines Motorfahrzeugs aus dienstlichen Gründen zweckmässiger ist.
3 Soweit Flugreisen unvermeidlich sind, sind die CO2-Emissionen grundsätzlich mittels eines Klimatickets zu kompensieren, dessen Wahl in der Kompetenz der Dienststellen liegt.
This page has no comments.
Kommentare