LADV Art. 19
1 Wird ein unbezahlter Urlaub bezogen, so wird bei der Berechnung des Gehalts ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt.
3 Bei einem Antritt des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt vor dem Urlaub.
4 Bei einer Beendigung des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt nach dem Urlaub.
5 Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit bei der Berechnung des Gehalts,
a wenn der unbezahlte Urlaub eine Woche oder weniger dauert,
b wenn der unbezahlte Urlaub am 1. August beginnt und am 31. Juli endet.
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