Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

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LAV Art. 35        Arztzeugnis

1 Bei Abwesenheit von mehr als fünf Tagen wegen Krankheit oder Unfall ist der Schulleitung spätestens am fünften Tag ein Arztzeugnis zuzustellen, das über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit Auskunft gibt.

2 Treten wiederholt kurze Krankheitsabsenzen von einem bis fünf Tagen auf, kann die Schulleitung das Arztzeugnis früher verlangen.

3 Dauert die Krankheit länger an, ist alle zwei Monate ein neues Arztzeugnis einzureichen. Die Anstellungsbehörde kann ein Arztzeugnis verlangen, das Aussagen über den Zeitpunkt enthält, an dem die Arbeit ganz oder teilweise wieder aufgenommen werden kann, sowie über die Erforderlichkeit von Massnahmen, die die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unterstützen würden.

4 Die Schulleitung leitet das Arztzeugnis an die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion weiter.

5 … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1527

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