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Im Regelfall erfolgt die Anstellung einer Lehrperson unbefristet. Verfügt eine Lehrperson nicht über die erforderlichen Lehrdiplome oder Lehrpatente für die entsprechende Stufe oder das entsprechende Fach, sind Auflagen möglich. Eine Auflage kann z.B. der Erwerb des benötigten Diploms innert angemessener Frist sein. 

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Wichtige Links und Formulare

Liste der anerkannten Lehrdiplome

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Unbefristete und befristete Anstellung

Im Normalfall wird eine Lehrperson unbefristet angestellt, unabhängig davon, ob sie über ein gesamtschweizerisch oder über ein vom Kanton Bern anerkanntes Lehrdiplom oder Lehrpatent für die entsprechende Stufe (beispielsweise für Regelklassen der Primarstufe oder für besondere Klassen) und die entsprechenden Fächer verfügt. Die befristete Anstellung wird eingesetzt, wenn der Endtermin der Anstellung bereits bekannt ist oder wenn die Lehrperson als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe verpflichtet wird.

Unbefristete Anstellung

Eine unbefristete Anstellung kann mit oder ohne Auflagen erfolgen:

  • Unbefristete Anstellung ohne Auflagen:
    Kann die Lehrperson ein gesamtschweizerisch oder vom Kanton Bern anerkanntes Lehrdiplom oder Lehrpatent für die entsprechende Stufe und die entsprechenden Fächer vorweisen, erfüllt sie die Anstellungsvoraussetzungen. Es muss keine Auflage festgelegt werden.

  • Unbefristete Anstellung mit Auflagen:
    Verfügt die Lehrperson nicht über das erforderliche Diplom für die Schulstufe und die entsprechenden Fächer, kann die Anstellungsbehörde mit der Lehrperson eine Nachqualifikation (Auflage) vereinbaren. Eine Auflage hat zum Ziel, dass die Lehrperson das für die entsprechende Stufe und die entsprechenden Fächer erforderliche Diplom innerhalb einer angemessenen Frist erwirbt. Dabei legt die Anstellungsbehörde die Auflagen für jede Anstellung in Absprache mit der betroffenen Lehrperson fest und entscheidet, in welchem Zeitraum die Auflagen zu erfüllen sind. Ein Nichterfüllen dieser gilt als triftiger Kündigungsgrund. Ist die Lehrperson aufgrund nachvollziehbarer Gründe nicht in der Lage die Auflagen in der vereinbarten Frist zu erfüllen, können die Auflagen erneuert werden. Auch ist es möglich, die Lehrperson trotz Nichterfüllung weiterhin unbefristet anzustellen.

Auflagen zwischen Anstellungsbehörde und Lehrperson sollten jedoch nur dann erfolgen, wenn es der beruflichen Situation einer Lehrperson oder ihrer angestrebten beruflichen Entwicklung dient oder wenn dies durch übergeordnete Regelungen der Bundesgesetzgebung oder zur schweizerischen Anerkennung der Abschlüsse vorgegeben ist. Fehlt eine solche Regelung, kann auf die Festlegung verzichtet werden.

Eine an die Erfüllung von Auflagen geknüpfte unbefristete Anstellung führt nicht zwingend auch zur einer Reduktion des Vorstufenabzugs. Der Vorstufenabzug hängt von der Erfüllung der vom Kanton vorgeschriebenen Ausbildungsanforderungen ab.

Info
titleGut zu wissen: Anerkennung von Lehrdiplomen und -patenten
  • Anerkannt sind bernische Lehrdiplome auf der Stufe oder den Stufen und in dem Fach oder in den Fächern gemäss Ausweis.
  • Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte Lehrdiplome der Vorschulstufe und Primarstufe sowie der Sekundarstufe I der pädagogischen Hochschulen in der Schweiz. Die entsprechenden Vorgängerdiplome gelten damit automatisch ebenfalls als anerkannt (für die der Ausbildung entsprechende/-n Stufe/-n und/oder das/die Fach/Fächer).
  • Lehrpersonen, die nach bisherigem Recht die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz erfüllten und deswegen unbefristet angestellt waren, werden bei einer Neuanstellung auf derselben Stufe keine Auflagen bezüglich den Anstellungsvoraussetzungen gemacht.
  • Bestehende unbefristete Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen ohne Diplom in schulischer Heilpädagogik, die in Folge der Umsetzung von Artikel 17 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) unbefristet angestellt worden sind, werden unverändert weitergeführt, sofern die Anstellung beibehalten wird.
  • Bei Unklarheit zwischen der Anstellungsbehörde und der Lehrperson, ob eine vorliegende Ausbildung einem anerkannten Diplom entspricht, gibt die folgende Behörde Auskunft:
    Abteilung Pädagogische Hochschulen des Amtes für Hochschulen, Jean-Hugues Lüthi, E-Mail: jean-hugues.luethi@be.ch; Telefon:
    Phonenumber
    phoneNumber+41 31 633 85 35
  • Die genannten Behörden können auf Wunsch einen Entscheid in Form einer Verfügung erlassen. Innert 30 Tagen kann gegen diese Verfügung p. Adr. Rechtsdienst, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

Befristete Anstellung

Die Anstellung erfolgt dann befristet, wenn deren Ende im Vorhinein mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht oder wenn die Lehrperson als Fachreferentin, Fachreferent, Stellvertretung oder als Klassenhilfe angestellt wird.

Info
titleGut zu wissen: Aneinandergereihte befristete Anstellungen
  • Aneinandergereihte befristete Anstellungsverhältnisse bei der gleichen Anstellungsbehörde gehen nach fünf Jahren automatisch in eine unbefristete Anstellung über.
  • Vor dem 1. August 2014 befristet abgeschlossene Anstellungsverhältnisse werden als Dauer bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nicht berücksichtigt.
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LAG Art. 4 Anstellungsverfügung, Anstellungsdauer und Beschäftigungsgrad
LAG Art. 4 Anstellungsverfügung, Anstellungsdauer und Beschäftigungsgrad

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LAV Art. 9 Anerkannte Diplome für eine unbefristete Anstellung ohne Auflagen
LAV Art. 9 Anerkannte Diplome für eine unbefristete Anstellung ohne Auflagen

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LAV Art. 10 Befristete Anstellung
LAV Art. 10 Befristete Anstellung

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PG Art. 16a Vertragsdauer
PG Art. 16a Vertragsdauer

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Perissinotto Miriam, BKD-AZD-APD-GVL 

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  • Mail von S. Knödler/AH an GZU vom 02.05.2007:
    Fragestellung:
    Darf eine Lehrkräfte mit Diplom KGU (KG bis 1./2. Klasse) an der 3.-6. Klasse unbefristet angestellt werden?
    Art. 9 Abs. 1a LAV hält fest, dass Lehrkräfte mit einem gesamtschweizerisch anerkannten Lehrdiplom/-patent für die entsprechende Stufe unbefristet angestellt werden können. 
    Dies würde also bedeuten, dass eine Lehrkraft mit einem Diplom der Stufenausbildung für den Kindergarten und das 1./2. Schuljahr an der 3. - 6. Primarstufe nicht unbefristet angestellt werden kann, da sie ja kein Diplom der entsprechenden Schulstufe hat. 
    Muss nun das AH für diese Lehrkräfte feststellen, ob eine stufengerechete Lehr- und Fachkompetenz vorliegt (Abs. 2) oder ist für diese Lehrkräfte die Einreichung eines solchen Gesuches aussichtslos, da sie ja ein Diplom einer unteren Schulstufe haben? 
    Antwort:
    Die Folgerung ist eigentlich richtig. Aber in diesen Fällen gibt es eine Ausnahme, weil seinerzeit den Studierenden der LLB zugesichert wurde, dass sie für den jeweils fehlenden Teil der Primarstufe trotzdem eine Berechtigung zur unbefristeten Anstellung erhalten. Es gab eine Informationsschrift für Anstellungsbehörden, in der dieser Sachverhalt festgehalten ist. Wenn eine Anstellungsbehörde dies nicht glauben wollte, haben wir jeweils im Einzelfall ein Schreiben verfasst, in welchem wir festhielten, dass für Lehrkräfte mit Diplom KGU (also KG-2. Klasse) eine Unterrichtsberechtigung vom KG bis zur 6. Klasse besteht und umgekehrt für Lehrkräfte mit Diplom OP (also 3.-6. Klasse) eine Unterrichtsberechtigung ebenfalls vom KG bis zur 6. Klasse. 
    BWE und ich sind zurzeit daran, ein spezielles Merkblatt für Schulen zu bearbeiten, in welchem Ausführungen zu den neuen Unterrichtsberechtigungen gemäss Art. 9 LAV gemacht werden. Eine entsprechende Info zu den Diplomen KGU und OP wird dort auch festgehalten. Ein spezielles Gesuch ist also im Einzelfall nicht nötig.


  • AMA - Mail vom 5. Juni 2007 an die APD:
    In der letzten Zeit häufen sich die Anfragen bezüglich der Möglichkeit, an der Volksschule unbefristet angestellt zu werden. In Art. 9 LAV wird neu erwähnt, dass eine Lehrkraft unbefristet angestellt werden kann, wenn sie über die stufengerechte Lehr- und Fachkompetenz verfügt. In Abs. 3 wird präzisiert, dass eine stufengerechte Lehrkompetenz vorliegt, wenn die Lehrkraft über eine päd./did. Ausbildung der entsprechenden Stufe oder über eine Lehrtätigkeit von mind. 5 Jahren auf der entsprechenden Stufe nachweisen kann. In Abs. 4 wird festgehalten, dass einen stufengerechte Fachkompetenz vorliegt, wenn die Lehrkraft über eine entsprechende fachliche Ausbildung verfügt. 
    Damit es nicht zu Missverständnissen kommt: die 5jährige Frist gilt nur in Bezug auf die päd./did. Ausbildung - also über die Lehrkompetenz der entsprechenden Stufe. Die 5jährige Frist gilt nicht in Bezug auf die stufengerechten Fachkompetenz. 
    Wir hatten Anfragen von Lehrkräften die meinen, sie könnten nun unter dem neuen Recht 5 Jahre lang in einer anderen Stufe und in einem anderen Fach unterrichten und würden dann die Berechtigung zur unbefristeten Anstellung erhalten. Das geht natürlich nicht. Die stufengerechte fachliche Ausbildung muss auf jeden Fall vorliegen. Diese kann nicht durch eine 5jährige Tätigkeit in einem anderen Fach wettmachen. 
    Die Abteilung Pädagogische Hochschulen des AH hat ein Merkblatt zum Thema unbefristete Anstellung erstellt. Dieses Merkblatt befindet sich zur Zeit noch in der Übersetzung und konnte deshalb noch nicht im Internet publiziert werden (es gilt die Regel, dass deutsch und französische Version gleichzeitig publiziert werden). Das erwähnte Merkblatt liegt diesem Schreiben bei. Ich bitte Euch, das Merkblatt gut zu studieren. Ihr dürft das Merkblatt an Einzelpersonen weitergeben (z.B. bei Anfragen). 
    Hier noch ein paar Beispiele (Übermittelt von Frau Simone Knödler):
    • Ein gelernter Schreiner unterrichtet seit 5 Jahren Technisches Gestalten an der S I. Er kann nicht unbefristet angestellt werden, weil er fachlich nur einen Teil abdeckt (wir machen stets den Vergleich mit der eigentlich richtigen Ausbildung an der PH).
    • Viele Anfragen haben wir auch aus dem Bereich Heilpädagogik: Seminaristisch ausgebildete Primarlehrkräfte können auch nach mehrjähriger Anstellung in Kleinklassen nicht unbefristet angestellt werden, da die Ausbildung in Heilpäd. nicht nur päd., sondern auch fachliche Teile beinhaltet, die jenen Personen fehlen.
    • Eine unbefristete Anstellung wäre hingegen möglich, wenn eine Person ein Lic. in Französisch aufweist, aber kein Lehrdiplom, und seit 5 Jahren an der S I Franz. unterrichtet.


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