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- Erstellt von admin, zuletzt geändert von APD, Content Management am 03.05.2024
Die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer ist als Jahresarbeitszeit zu verstehen. Sie setzt sich aus der Unterrichtszeit sowie der sogenannten unterrichtsfreien Zeit zusammen. Der Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen wird durch die Anzahl Wochen oder Jahreslektionen berechnet. Abhängig von Schultyp und -stufe unterscheidet sich die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen. Der Beschäftigungsgrad ist massgebend für die Bestimmung des individuellen Gehalts.
Jahresarbeitszeit und Anwesenheitspflicht Lehrpersonen
Aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben, die eine Lehrpersonen nebst dem Unterrichten im Rahmen des Berufsauftrages erfüllt, ist die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer nicht nur aufgrund der Anzahl gehaltener Lektionen pro Woche festzulegen. So wird – analog zu den anderen Kantonsangestellten – eine Jahresarbeitszeit angewendet. Die Jahresarbeitszeit entspricht insgesamt rund 1’930 Stunden. Sie beinhaltet somit sowohl die Unterrichts- wie auch die unterrichtsfreie Zeit. Eine Arbeitszeiterfassung ist rechtlich nicht verankert. Es wird jedoch empfohlen, eine Agenda zu führen, aus welcher Umfang und Art der Tätigkeit ersichtlich ist.
Der Grossteil der Arbeitszeit einer Lehrperson findet in Form von Unterrichten statt. Die eigentliche Unterrichtszeit sind deshalb die im Stundenplan ausgewiesenen Lektionen. Alle übrigen Tätigkeiten gemäss Berufsauftrag werden in der Zeit ausserhalb der Unterrichtszeit erbracht. Zusammen ergibt sich die Jahresarbeitszeit von ca. 1’930 Stunden.
Lehrpersonen haben grundsätzlich analog dem Kantonspersonal Anrecht auf fünf Wochen Ferien pro Jahr. Die persönlichen Ferien müssen während den offiziellen Schulferien bezogen werden.
Wichtig zu wissen: Anwesenheitspflicht
- Lehrpersonen haben während der unterrichtsfreien Zeit (z.B. an einem Samstag oder zu Beginn oder Ende der Schulferien) an bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Jahr eine Anwesenheitspflicht. An diesen Tagen können sie von den Schulleitungen der Volksschulen und Kindergärten sowie der Sekundarstufe II für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung eingesetzt werden. Mindestens neun Monate vor dem Ereignis informiert die Schulleitung die Lehrpersonen über den Zeitpunkt des Termins.
- Aus wichtigen Gründen kann die Schulleitung eine Lehrperson von der Anwesenheitspflicht befreien. Die Freistellung muss in diesem Falle jedoch kompensiert werden.
- Bei Lehrpersonen mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörden die Aufgaben gemäss Berufsauftrag einschränken. Über die Anwesenheitspflicht jener Lehrpersonen kann die Schulleitung verfügen.
Jahresarbeitszeit und Anwesenheitspflicht Schulleitung und Pool für Spezialaufgaben
Für die Schulleitungen und Anstellungen aus dem Pool für Spezialaufgaben gilt ebenfalls eine Jahresarbeitszeit von insgesamt rund 1930 Stunden. Die Schulleitungen sowie Personen mit Spezialaufgaben erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Jahresarbeitszeit entsprechend ihrem individuellen Beschäftigungsgrad. Eine Arbeitszeiterfassung ist rechtlich nicht vorgesehen. Es wird jedoch empfohlen, eine Agenda zu führen, aus welcher Umfang und Art der Tätigkeit ersichtlich ist.
Instrument zur Arbeitszeiterfassung (AZE)
Mit der AZE stellt das AKVB den Lehrpersonen ein elektronisches Instrument zur Erfassung der Arbeitszeit zur Verfügung. Das Instrument ist auf die geltenden rechtlichen Grundlagen abgestimmt und ist in jeweils angepassten Versionen für Regellehrpersonen und Lehrpersonen mit Spezialunterricht verfügbar.
Für Lehrpersonen:
AZE 1. Semester (Vor- und Nachbereitungszeit effektiv)
AZE 2. Semester (Vor- und Nachbereitungszeit)
Für Lehrpersonen mit Spezialunterricht:
AZE 1. Semester (Vor- und Nachbereitungszeit effektiv)
AZE 2. Semester (Vor- und Nachbereitungszeit)
Für die Sekundarstufe II ist aktuell kein vergleichbares Instrument vorhanden.
LAV Art. 40
1 Die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte entspricht rund 1930 Stunden und setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Bereiche des Berufsauftrags aufzuwendenden Arbeitszeit.
LAV Art. 60 Anteil an der Jahresarbeitszeit
1 Für das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten und das Begleiten sind rund 85 Prozent und für die Mitarbeit und die Zusammenarbeit rund 12 Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen.
2 Für die Weiterbildung sind rund drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen. Die Schulleitung kann die Lehrkräfte zur Weiterbildung in diesem Rahmen verpflichten.
3 Die Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Interesse der gesamten Schule oder der einzelnen Lehrkraft Differenzierungen in der Gewichtung der verschiedenen Teile des Berufsauftrags anordnen.
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LAV Art. 61 Anwesenheitspflicht
1 Die Schulleitungen der Volksschulen sowie der Sekundarstufe II können die Lehrkräfte während der unterrichtsfreien Zeit bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Schuljahr für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung einsetzen.
2 Sie informieren mindestens neun Monate vor dem Ereignis über den Zeitpunkt der Anwesenheitspflicht.
3 Sie können aus wichtigen Gründen eine Lehrkraft von der Anwesenheitspflicht freistellen. Die Freistellung muss kompensiert werden.
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LAV Art. 62 Lehrkräfte mit kleinen Pensen
1 Für Lehrkräfte mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörde die Aufgaben gemäss Berufsauftrag und die Schulleitung die Anwesenheitspflicht gemäss Artikel 61 einschränken.
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Microsoft Excel Tabelle 03.03_Arbeitszeiterfassung_AZE_Regelunterricht_Lehrpersonen_Schulleitungen_1_Semester.xlsx | 19.03.2024 by APD Content Management | |
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Microsoft Excel Tabelle 03.04_Arbeitszeiterfassung_AZE_Regelunterricht_Lehrpersonen_Schulleitungen_2_Semester.xlsx | 19.03.2024 by APD Content Management | |
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Microsoft Excel Tabelle 03.05_Arbeitszeiterfassung_AZE_Spezialunterricht_1_Semester.xlsx | 19.03.2024 by APD Content Management | |
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Microsoft Excel Tabelle 03.06_Arbeitszeiterfassung_AZE_Spezialunterricht_2_Semester.xlsx | 19.03.2024 by APD Content Management | |
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Überschrift | Frage | Antwort |
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Wie viele bezahlte Pausen stehen mir als Lehrperson zu? | Wie viele bezahlte Pausen stehen mir als Lehrperson zu? | Es muss unterschieden werden zwischen Anrechnung an die Jahresarbeitszeit von 1’930 Arbeitsstunden und der Unterrichtszeit von beispielsweise 28 Lektionen pro Woche (bei 39 SW). Beides entspricht einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. Für die Berechnung der Jahresarbeitszeit gilt: Sobald eine Lehrperson am Morgen die Arbeit beginnt (Kopieren, Material bereitlegen, Unterrichtsräume einrichten, korrigieren, Besprechungen, etc.…) beginnt die Arbeitszeit. Auch die Pausen bedeuten Arbeitszeit. Die Mittagspause (Verpflegung) zählt nicht als Arbeitszeit. Auch die unterrichtsfreie Arbeitszeit wird als Arbeitszeit berechnet (85 Prozent Unterrichten, Erziehen, Beraten, Begleiten – 12 Prozent Mitarbeit, Zusammenarbeit – drei Prozent Weiterbildung). Für die Berechnung der Unterrichtszeit einer Lehrperson gelten beispielsweise 28 Lektionen (bei 39 SW) pro Woche als 100 Prozent Beschäftigungsgrad. Pausenzeit kann nicht an die Unterrichtszeit angerechnet werden. Im Kindergarten ist die Pausenregelung oftmals noch anders. So werden Pausen an die Lektionen angerechnet. Das bedeutet z.B. 08.20 bis 12.00 Uhr = 220 Minuten = 4,9 Lektionen. |
Muss ich als Lehrperson meine Arbeitszeit erfassen? | Muss ich als Lehrperson meine Arbeitszeit erfassen? | Nach LAG/LAV angestellte Lehrpersonen (sowohl für Lehrfunktionen im engeren Sinn als auch Schulleitungsfunktionen) müssen ihre Arbeitszeit nicht erfassen. Auch ist für sie keine fixe Arbeitszeit von 42 Stunden/Woche ausdrücklich geregelt. Hingegen ist in Art. 40 LAV eine Jahresarbeitszeit von rund 1’930 Stunden festgelegt, innerhalb welcher der Berufsauftrag erfüllt werden muss. Als Richtlinie für die Lehrpersonen dienen dennoch die Rahmenbedingungen der Arbeitszeit der Kantonsangestellten. Eine 100 %-Anstellung entspricht in diesem Fall einer 42h-Woche Art. 124 PV, ein Teilzeitpensum davon der entsprechenden Anzahl Arbeitsstunden pro Woche. |
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