Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

PV Art. 131        Schwangere Frauen, stillende Mütter

1 Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über neun Stunden hinaus.

2 Bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit ist schwangeren Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden zu gewähren, und sie haben Anspruch auf eine zusätzlich bezahlte Pause von je zehn Minuten während des Vormittags und des Nachmittags.

3 Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt vier Stunden pro Tag zu beschränken.

4 Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

5 Stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:

a bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu vier Stunden: 30 Minuten,

b bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als vier Stunden: 60 Minuten,

c bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden: 90 Minuten.

6 Benötigt eine Mutter mehr Zeit für das Stillen oder das Abpumpen von Milch, kann ausnahmsweise mit Bewilligung der oder des Vorgesetzten die effektiv benötigte Zeit als Arbeitszeit angerechnet werden.

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