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Nicht immer lassen sich private Angelegenheiten oder familiäre Ereignisse ausserhalb der Unterrichtszeit planen. Daher haben Lehrpersonen in bestimmten Situationen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die maximale Anzahl Tage Kurzurlaub liegt bei insgesamt sechs pro Jahr. Einzelne Ereignisse sind von dieser Regelung ausgenommen.
Bezahlter Kurzurlaub
Im Falle familiärer Ereignisse oder persönlicher Angelegenheiten kann die Schulleitung einer Lehrperson bezahlte Kurzurlaube gemäss nachfolgender Aufstellung bewilligen. Pro Schuljahr gilt die Höchstzahl von insgesamt maximal sechs Arbeitstagen (immer in Prozenten des Beschäftigungsgrads):
Krankheit oder Tod einer oder eines nahen Familienangehörigen | Bis zu 4 Arbeitstage |
Eigene Hochzeit, Eintragung der Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare | Bis zu 2 Arbeitstage |
Wohnungswechsel | Bis zu 2 Arbeitstage |
Dringende private oder familiäre Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen | Im Rahmen der benötigten Zeit |
Für die nachfolgenden Vorkommnisse kann die Schulleitung Kurzurlaub ohne Anrechnung an die maximale Anzahl Tage pro Jahr wie folgt bewilligen:
Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen- und Lehrertag | 1 Arbeitstag |
Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von Jugend und Sport | Bis zu 10 Arbeitstage |
Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung | Bis zu 3 Arbeitstage |
Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung | Bis zu 2 Arbeitstage |
Spezialfälle bezahlter Urlaub
Stillenden Müttern wird während des ersten Lebensjahrs des Kindes bezahlter Urlaub bis zu drei Arbeitstagen pro Monat für das Stillen oder Abpumpen von Milch gewährt. Der bezahlte Urlaub wird nicht an die Höchstzahl von sechs gewährten Urlaubstagen pro Jahr angerechnet.
Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt können andere bezahlte Urlaube bewilligen, wenn diese im Interesse der Schule liegen. Oder auch, wenn der Abschluss einer Ausbildung, die der Schule dient, einen Urlaub erfordert. Sie legen dabei fest, wer die Stellvertretungskosten trägt.
Wichtig zu wissen: J + S Kurs und Verbandsausbildungen
- Kursteilnehmer der Kaderausbildungen von J + S Magglingen bzw. der kantonalen Amtsstellen haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO). Für die Kursleitung dieser J + S Kaderausbildungen o. Ä. entfällt dieser Anspruch.
- Trotz Anerkennung und Unterstützung der Verbandsausbildungen durch J + S Magglingen besteht bei diesen kein Anspruch auf eine EO-Entschädigung.
- Wer in den Fällen ohne Anspruch auf eine EO-Entschädigung die Kosten für die Stellvertretung trägt, entscheidet das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA).
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com.atlassian.renderer.v2.macro.MacroException: Die Seite wurde nicht gefunden.: WPGL:/://de: LAV Art. 49 Kurzurlaube und andere bezahlte Urlaube (01.08.2019) /fr: OSE Art. 49 Congés payés de courte durée et autres congés payés (01.08.2019) /:/
Überschrift | Frage | Antwort |
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Kann ein bezahlter Kurzurlaub für Arztbesuche des Kindes bezogen werden? | Kann ein bezahlter Kurzurlaub für Arztbesuche des Kindes bezogen werden? | Planbare Arztbesuche, zu denen das Kind begleitet wird, berechtigen nicht zu bezahltem Kurzurlaub, da diese im Voraus geplant werden können. Solche Arztbesuche sind in die Freizeit zu legen. |
Darf die Schulleitung einer Lehrperson einen Kurzurlaub bewilligen, damit diese an ein Vorstellungsgespräch gehen kann? | Darf die Schulleitung einer Lehrperson einen Kurzurlaub bewilligen, damit diese an ein Vorstellungsgespräch gehen kann? | Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in allen Fällen einer ordentlichen Kündigung durch die Anstellungsbehörde (Art. 25 PG) bezahlter Kurzurlaub für Vorstellungsgespräche gewährt werden. Bei Kündigungen durch die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter selbst, kann kein bezahlter Kurzurlaub für die Stellensuche gewährt werden. Selbstredend ist diese Möglichkeit auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nach Art. 26 PG ausgeschlossen. Der Urlaub wird nicht für die Stellensuche an und für sich, sondern lediglich für Vorstellungsgespräche gewährt. Für das Erstellen des Bewerbungsdossiers und das Studium der Stellenanzeigen kann keine Arbeitszeit gewährt werden. Der bezahlte Kurzurlaub beträgt höchstens einen halben Arbeitstag pro Woche. Wie Absatz 5 von Artikel 156 klarstellt, handelt es sich um einen halben Arbeitstag nach Massgabe des Beschäftigungsgrads. |
Wer gilt als nahe Familienangehörige | Wer gilt als nahe Familienangehörige? | Als nahe Familienangehörige gelten neben den eigenen Kindern auch Kinder, welche im gleichen Haushalt leben, verheiratete oder eingetragene Partnerinnen und Partner oder Partnerinnen und Partner, die im gleichen Haushalt leben, Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Partnerinnen und Partner, Eltern der Partnerinnen und Partner, die im gleichen Haushalt leben, Grosseltern, Enkel und Geschwister. |
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