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Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Schulleitung eingestellt, sobald der Schulbetrieb bei Abwesenheit einer Lehrperson intern nicht sichergestellt werden kann. Unterschieden werden Anstellungen für Stellvertretungen kürzer als ein Monat und Stellvertretungen länger als ein Monat. Der Unterschied der beiden Anstellungen liegt in der Art der Entlöhnung. 

Anstellung von Stellvertretungen

Fällt eine Lehrperson aus, prüft die Schulleitung, ob der Ausfall schulintern geregelt werden kann. Sie stellt sicher, dass der Unterricht stattfindet. Muss der Ausfall mit einer externen Lehrperson aufgefangen werden, darf die Schulleitung bei einem Anstellungsverhältnis von bis zu 30 Tagen eine Stellvertretung einstellen. Für längere Anstellungsverhältnisse ist die Anstellungsbehörde zuständig. Sie kann die Kompetenz an die Schulleitung delegieren, sofern diese nicht Anstellungsbehörde ist.

Nachfolgende Tabelle fasst die Anstellungsbedingungen von Stellvertretungen zusammen:

Betrifft...bei Stellvertretungen von weniger als einem Monatbei Stellvertretungen von mehr als einem Monat

Entschädigung und Ferienanteil

Die Entschädigung erfolgt im Einzellektionenansatz

Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt sind im Ansatz anteilsmässig enthalten.

Die Entschädigung erfolgt im Monatsgehalt. Dieses entspricht der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrpersonen.  

Bei einem Anstellungsverhältnis mit einer Dauer zwischen einem Monat und einem Semester wird ein Ferienanteil dazugerechnet.

Betreuungszulagen oder Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Krankheit oder Unfall

Kein Anspruch


Probezeit

Bei Anstellungen von Stellvertretungen gibt es keine Probezeit.

Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Anstellungsverhältnisse enden mit dem erneuten Stellenantritt der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber.

Anstellungsverhältnisse mit einer Dauer kürzer als einen Monat können auf den nächsten Tag durch die Lehrperson oder die Schulleitung aufgelöst werden.

Anstellungsverhältnisse enden mit dem erneuten Stellenantritt der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber.

Im ersten Monat: Beidseitige Möglichkeit zur Auflösung unter Wahrung einer Frist von sieben Tagen.

Ab dem zweiten Monat: Beidseitige Möglichkeit zur Auflösung unter Wahrung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats.

Gut zu wissen:  Stellvertretung für Schulleitungsfunktionen und für Personen mit Spezialaufgaben

  • Die Anstellungsbehörde kann bei Abwesenheiten von Personen mit Schulleitungsfunktionen ab dem ersten Abwesenheitstag eine Stellvertretung anstellen, wenn die Abwesenheit länger als eine Woche dauert. 
  • Bei Abwesenheiten von Personen mit Spezialaufgaben kann eine Stellvertretung frühestens ab einer Abwesenheitsdauer von einem Monat eingesetzt werden.

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