Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die für eine befristete Dauer zusätzliche Aufgaben übernehmen und damit zur Entlastung von Schulleitungsmitgliedern und Abteilungsleitungen beitragen, können mittels funktionsbezogener Zulagen zusätzlich entlöhnt werden.

Changement important au 1er août 2024

Au 1er août 2024, la rétribution pour la fonction de maîtresse ou maître de classe à hauteur d’une leçon par semaine, en vigueur actuellement, sera remplacée par l’attribution d’un degré d’occupation de 5 % par classe et par une allocation de fonction supplémentaire de 300 francs par mois et par classe. La fonction de maîtresse ou maître de classe pour l’école obligatoire sera désormais systématiquement réglementée de la même manière qu’au degré secondaire II. La répartition des degrés d’occupation sera par conséquent fixée dans le pool destiné aux tâches spéciales. Pour les fonctions financées à partir du pool destiné aux tâches spéciales, les tâches doivent être définies dans des descriptifs de poste (annexe 4 à l’OSE).

Le cas échéant, les décisions rendues selon l’ancien droit doivent être adaptées.

Questions fréquentes sur le changement au 1.8.2024

Wichtige Links und Formulare

Link 1

Link 2

Link 3

Funktionsbezogene Zulagen

Für Lehrpersonen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können für die zeitlich begrenzte Übernahme von zusätzlichen, anspruchsvolleren Aufgaben oder einer befristeten Stellvertretung Funktionszulagen gewährt werden. Die Funktionszulagen sollen gezielt Führungsaufgaben im Sinne einer ganzheitlichen Personalentwicklung begünstigen. So können Nachwuchskräfte an den Schulen unterstützt und gefördert und gleichzeitig Schulleitungsmitglieder und Abteilungsleitungen entlastet werden.

Die funktionsbezogene Zulage beträgt monatlich maximal 500 Franken und wird durch die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder festgesetzt. Die Zulage ist nicht pensionskassenpflichtig. Sie wird über den Schulpool finanziert und bleibt damit kostenneutral.

LAV Art. 36a        Funktionsbezogene Zulagen

1 Lehrkräften an Schulen der Sekundarstufe II oder an höheren Fachschulen kann für die mindestens drei Monate dauernde, befristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben eine einmalige oder monatliche Funktionszulage ausgerichtet werden.

2 Die Zulage wird durch die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder zulasten des Pools für Spezialaufgaben festgesetzt.

3 Sie beträgt pro Monat maximal 500 Franken und ist nicht pensionskassenpflichtig.

4 Sie ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung ganz oder teilweise weggefallen sind.

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