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Der Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen berechnet. Abhängig von Schultyp und -stufe unterscheidet sich die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen. Der Beschäftigungsgrad ist massgebend für die Bestimmung des individuellen Gehalts.

Für Schulleitungen und Personen mit Aufgaben aus dem Pool für Spezialaufgaben gilt der vereinbarte Beschäftigungsgrad, beispielsweise aus der Anstellungsverfügung.

Wichtige Links und Formulare

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Beschäftigungsgrad und Pflichtlektionen

Der Beschäftigungsgrad ist relevant für die Gehaltsauszahlung und wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen definiert. Wie viele Wochen- oder Jahreslektionen einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen (Pflichtlektionen) ist abhängig von Schultyp sowie Schulstufe und wird in den Anhängen 3A und 3B der LAV geregelt.

Auszug aus Tabelle «Unterrichtsdauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit und einer Lektionendauer von 45 Minuten (Volksschule und Sekundarstufe II)» in Anhang 3A zu Artikel 42 Absatz 2:


Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich

Anzahl Schulwochen pro Jahr

Anzahl Lektionen pro Schulwoche für einen Beschäftigungsgrad von 100 %

Beschäftigungsgrad in % pro Wochenlektion

Bemerkungen

Volksschule (inkl. Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsganges)

39

28

3.5714


38

29

3.4483


Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehren (theoretischer und praktischer* Unterricht)

39

26

3.8462

* Das Pflichtpensum von 27 Lektionen bei 38 Schulwochen gilt, wenn der Auftrag gemäss individuellem Pflichtenheft ein integraler ist (vgl. Art. 17 LAG).

38

27

3.7037

Berufsvorbereitendes Schuljahr (praktischer* Unterricht)

39

35

2.8571

Lektionendauer = 60 Minuten

*Das Pflichtpensum von 36 Lektionen bei 38 Schulwochen gilt, wenn der Auftrag gemäss individuellem Pflichtenheft auf Instruktion in der Werkstatt beschränkt ist.

38

36

2.7778

Handelsmittelschule, Lehrwerkstätte (theoretischer Unterricht), Berufsschule inkl. Berufliche Weiterbildung

39

25

4.0000


38

26

3.8462


Berufsmaturitätsschule, Fachmittelschule, Berufsmaturitätsunterricht an Handelsmittelschulen

39

24

4.1667


38

24.5

4.0816


Gymnasium (10.-12. Schuljahr bzw. 12. – 14. Schuljahr gemäss Harmos)


39

23

4.3478


38

23.5

4.2553



Die Tätigkeit als Klassenlehrperson der Volksschule und des Kindergartens wird mit einer Lektion pro Woche abgegolten. Für Lehrpersonen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen gilt die besondere Gesetzgebung. Unterrichtsdauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit und einer Lektionendauer von 45 Minuten (Höhere Berufsbildung und Weiterbildung). Siehe auch Anhang 3B zu Artikel 42 Absatz 2.



Schultyp, Schulstufe oder UnterrichtsbereichAnzahl Lektionen pro Jahr für einen Beschäftigungsgrad von 100 ProzentBemerkung
Höhere Fachschule
Nachdiplomstudiengang an höherer Fachschule
855Bei anderer Lektionendauer als 45 Minuten wird die Anzahl Lektionen entsprechend angepasst.
Vorbereitender Kurs855 - 988
Weiterbildung855 - 1’064

Der Beschäftigungsgrad von Schulleitungen und Lehrpersonen mit Pool für Spezialaufgaben wird in Beschäftigungsgradprozenten ausgestellt. Hier gilt ebenfalls eine Jahresarbeitszeit von rund 1930 Stunden.

Wichtig zu wissen: Maximal entlöhnter Beschäftigungsgrad

  • Analog zu den übrigen Kantonsangestellten gilt für Lehrpersonen und Schulleitungen grundsätzlich ein maximaler Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. In Ausnahmefällen (schulorganisatorische Gründe) kann der entlöhnte Beschäftigungsgrad vorübergehend bis maximal 105 Prozent erhöht werden. Weitere Abweichungen müssen in der individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) festgehalten werden.
  • Übersteigt der gemeldete Gesamtbeschäftigungsgrad aller vom Kanton entschädigten Anstellungen den maximal entlöhnten Beschäftigungsgrad von 105 Prozent, erfolgt eine Gehaltskürzung bis zum maximal zulässigen Beschäftigungsgrad. Die Kürzung wird auf der Teilanstellung vorgenommen, die am tiefsten eingestuft ist.
  • Der maximal entlöhnte Beschäftigungsgrad liegt auch für Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen der Sekundarstufe II und in höheren Fachschulen bei 105 Prozent.
  • Über eine allfällige Erhöhung des Beschäftigungsgrades der gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter auf 105 Prozent entscheidet die Anstellungsbehörde, im Falle der kantonalen Schulen auf der Sekundarstufe II das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
  • Der Entscheid über eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei den übrigen Schulleitungsmitgliedern liegt ebenfalls bei deren Anstellungsbehörde, d.h. in der Regel beim gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglied.

Individuelle Pensenbuchhaltung

Unterrichtet eine Lehrperson mehr oder weniger als gemäss entlöhntem Beschäftigungsgrad vorgesehen, kann der entlöhnte vom effektiven Beschäftigungsgrad abweichen. Können die Abweichungen der Einzellektionen nicht im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen kompensiert werden, werden sie in die individuelle Pensenbuchhaltung übertragen.

Altersentlastung

Die Altersentlastung gibt älteren Lehrpersonen die Möglichkeit, sich mit einer Reduktion des Pensums zu entlasten. So erhalten Lehrpersonen nach vollendetem 50., 54. und 58. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung. Sie beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrades.


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Vortrag zum LAV vom 01.08.2019 (Verlinken auf rechtliche Grundlagen Historie)

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