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Bei unverschuldeter Krankheit oder unverschuldetem Unfall, besteht für Lehrpersonen während einer bestimmten Zeit ein Kündigungsschutz. Nach Ablauf der sogenannten Sperrfrist ist eine Kündigung aus triftigen Gründen jedoch möglich.
Kündigung bei Krankheit oder Unfall
Während der Probezeit und dem ersten Dienstjahr ist die ordentliche Kündigung auch während einer Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall möglich. Es muss keine Sperrfrist eingehalten werden. Nach Ablauf der Probezeit bzw. des ersten Dienstjahres darf die ordentliche Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen. Es gelten dabei Fristen, die sich nach dem Dienstalter der Lehrperson richten:
- 5. Dienstjahr: 60 Tage
- 9. Dienstjahr: 150 Tage
- Ab dem 10. Dienstjahr: 180 Tage
Nach Ablauf der Sperrfrist kann auf das Ende eines Monats gekündigt werden, nicht nur auf Ende des Schulsemesters.
Die Krankheit oder der Unfall selbst kann unter gewissen Umständen als Kündigungsgrund beigezogen werden. Das ist dann möglich, wenn die Lehrperson die ihr übertragenen Aufgaben aufgrund der Krankheit nicht (mehr) genügend erfüllen kann. Bei gesundheitlichen Problemen einer Lehrperson sind die Umstände des Einzelfalls allerdings besonders sorgfältig zu würdigen. Die Kündigung muss sich im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung als sachlich begründete und angemessene Lösung erweisen. Heikel sind Konstellationen, in denen widrige Umstände im Arbeitsumfeld zur Entwicklung der Beendigungsgründe geführt haben oder wenn die Erkrankung der Lehrperson auf das Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen ist.
Wichtig ist neben den rechtlichen Vorgaben der personalpolitische Aspekt: Die Anstellungsbehörde hat immer auch eine soziale Verantwortung gegenüber ihren Angestellten. So sollen zuerst geeignete Massnahmen zur Wiedereingliederung geprüft und wenn möglich umgesetzt werden, bevor eine allfällige Kündigung tatsächlich in Betracht gezogen wird.
Detaillierte Informationen zum Thema Kündigung während Krankheit oder Unfall können dem Merkblatt Kündigung bei Krankheit und Unfall entnommen werden.
Gut zu wissen: Nachdeckung bei Anstellungsende bei Arbeitsunfähigkeit
Unter bestimmten Voraussetzungen leistet die SWICA arbeitsunfähigen Mitarbeitenden eine Nachdeckung. Weiterführende Informationen können dem Merkblatt Die Krankentaggeldversicherung nach dem Austritt aus dem Kantonsdienst entnommen werden.
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Überschrift | Frage | Antwort |
---|---|---|
Geht das Ende der Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall mit einer Kündigung einher? | Geht das Ende der Gehaltsfortzahlung bei Krankheit oder Unfall mit einer Kündigung einher? | Nein. Soll das Anstellungsverhältnis beendet werden, kann es im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden oder es muss durch die Anstellungsbehörde gekündigt werden. |
Darf ein Anstellungsverhältnis vor Ablauf der Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Unfall gekündigt werden? | Darf ein Anstellungsverhältnis vor Ablauf der Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Unfall gekündigt werden? | Ja, das ist möglich. Bedingung ist, dass die Sperrfrist abgelaufen ist und ein triftiger Grund vorliegt. Die Verfahrensgrundsätze müssen eingehalten werden. |
Auf wann kann ein Anstellungsverhältnis gekündigt werden? | Auf wann kann ein Anstellungsverhältnis gekündigt werden? | Die Kündigung eines Anstellungsverhältnisses ist nach Ablauf der Sperrfrist unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf ein Monatsende möglich. |
Haben Ihnen diese Informationen weitergeholfen? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. |
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