Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert einen Teil des Verdienstausfalls von Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leistet. Zudem leistet die EO auch den Erwerbsersatz bei Mutterschaft. Finanziert wird die EO durch Beiträge von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer, welche pro Jahr total 0.45 % des massgebenden Erwerbseinkommens ausmachen.

Anspruchsberechtigung und Vorgehen

Anspruch auf die Erwerbsausfallsentschädigung oder den Erwerbsersatz (EO) haben:

  • Dienstleistende in der schweizerischen Armee
  • Dienstleistende im Zivilschutz
  • Dienstleistende im Rotkreuzdienst
  • Dienstleistende im Zivildienst
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer von eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von J+S sowie Jungschützinnen- bzw. Jungschützenleitungskursen
  • Frauen in den ersten 16 Wochen des Mutterschaftsurlaubs

Geltendmachung des Anspruchs

Sie erhalten als Dienst leistende Person von Ihrer Rechnungsführerin oder Ihrem Rechnungsführer für jeden Dienst eine EO-Anmeldung über die ge­leisteten Dienst- bzw. Kurstage. Auf dieser machen Sie die verlangten An­gaben über Ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie wie folgt weiter. 

  • Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer: an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.  Bei mehreren Arbeitgebenden leiten Sie die EO-Anmeldung an eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber nach eigener Wahl weiter. Von den übrigen Arbeitgebenden verlangen Sie die Lohnbescheini­gungen gemäss Abschnitt C der EO-Anmeldung. Leiten Sie die Origi­nal-EO-Anmeldung zusammen mit allen Lohnbescheinigungen an die Ausgleichskasse einer oder eines Arbeitgebenden weiter.
  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und zugleich Selbstständigerwerbende resp. Selbständigerwerbender: an Ihre Ausgleichskasse. Verlangen Sie vom Ihrer oder Ihrem Arbeitgebenden eine Lohnbescheinigung.

Informationen zum Vorgehen beim Mutterschaftsurlaub finden Sie hier

Entschädigung

Die Entschädigung fliesst in der Regel an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Dienstzeit oder der Mutterschaft den vollen Lohn erhält. Auch wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber wegen der Dienstleistung der oder des Arbeitnehmenden keine materiellen Nachteile erleidet, fliesst die Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Ausgenommen ist die Kinderzulage, die immer direkt ausbezahlt wird.

PV Art. 73        Bezug der EO-Entschädigung

1 Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch das Gehalt kompensiert wird, an den Kanton. Der während der Dienstleistung zu viel bezahlte Unfallversicherungsbeitrag wird nicht zurückerstattet.

2 Bei Einsätzen im Rahmen von «Jugend und Sport» während den Ferien oder an arbeitsfreien Tagen steht die Erwerbsausfallentschädigung der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu. 

Kommentare

ATSG Art. 19 Abs. 2 (Auszahlung von Geldleistungen)

EOV Art. 21 Abs. 2 (Auszahlung der Entschädigung)

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