Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

« Vorherige Version anzeigen Version 48 Nächste Version anzeigen »

Die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer ist als Jahresarbeitszeit zu verstehen. Sie setzt sich aus der Unterrichtszeit sowie der sogenannten unterrichtsfreien Zeit zusammen. Der Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen wird durch die Anzahl Wochen oder Jahreslektionen berechnet. Abhängig von Schultyp und -stufe unterscheidet sich die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen. Der Beschäftigungsgrad ist massgebend für die Bestimmung des individuellen Gehalts. Für Schulleitungen gilt das Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit. Der Beschäftigungsgrad wird in Prozenten festgehalten und ist massgebend für die Bestimmung des individuellen Gehalts.

Wichtige Links und Formulare

Link 1

Link 2

Link 3

Jahresarbeitszeit und Anwesenheitspflicht Lehrpersonen

Aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben, die eine Lehrpersonen nebst dem Unterrichten im Rahmen des Berufsauftrages erfüllt, ist die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer nicht nur aufgrund der Anzahl gehaltener Lektionen pro Woche festzulegen. So wird – analog zu den anderen Kantonsangestellten – eine Jahresarbeitszeit angewendet. Die Jahresarbeitszeit entspricht insgesamt rund 1’930 Stunden. Sie beinhaltet somit sowohl die Unterrichts- wie auch die unterrichtsfreie Zeit. Eine Arbeitszeiterfassung ist rechtlich nicht verankert. Es wird jedoch empfohlen, eine Agenda zu führen, aus welcher Umfang und Art der Tätigkeit ersichtlich ist.

Jahresarbeitszeit und Anwesenheitspflicht Schulleitung und Pool für Spezialaufgaben

Für die Schulleitungen und Anstellungen aus dem Pool für Spezialaufgaben gilt ebenfalls eine Jahresarbeitszeit von insgesamt rund 1930 Stunden. Die Schulleitungen sowie Personen mit Spezialaufgaben erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Jahresarbeitszeit entsprechend ihrem individuellen Beschäftigungsgrad. Eine Arbeitszeiterfassung ist rechtlich nicht vorgesehen. Es wird jedoch empfohlen, eine Agenda zu führen, aus welcher Umfang und Art der Tätigkeit ersichtlich ist.


Der grösste Teil der Arbeitszeit einer Lehrperson findet in Form von Unterrichtszeit statt. Die eigentliche Unterrichtszeit sind deshalb die im Stundenplan ausgewiesenen Lektionen. Als unterrichtsfreie Zeit gelten die Wochenenden und die Schulferien.

In der unterrichtsfreien Zeit sind Lehrpersonen in weitere Arbeitsfelder des Berufsauftrags eingebunden. Sie kompensieren in dieser Zeit auch die während der Schulwoche geleistete Mehrarbeit und die überdurchschnittlichen zeitlichen Belastungen, wie beispielsweise Elterngespräche, Schulprojekte, Landschulwochen, Abschlussreisen, etc. Nebst der Erholung dienen die Schulferien der langfristigen Planung des Unterrichts, der individuellen Weiterbildung, aber auch der Mitarbeit an Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung.

Lehrpersonen haben grundsätzlich analog dem Kantonspersonal Anrecht auf fünf Wochen Ferien pro Jahr. Die persönlichen Ferien müssen während den offiziellen Schulferien bezogen werden.

Das Unterrichten, das Erziehen sowie das Beraten und Begleiten füllen mit 85 Prozent den grössten Teil der Jahresarbeitszeit einer Lehrperson aus. Für die Mitarbeit und Zusammenarbeit sind 12 Prozent der Zeit einzusetzen. Weitere drei Prozent werden für die Weiterbildung aufgewendet, wobei die Schulleitung die Lehrpersonen zur Weiterbildung im Rahmen des Berufsauftrags verpflichten können.

Die Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Interesse der gesamten Schule oder der einzelnen Lehrperson die verschiedenen Bestandteile des Berufsauftrags unterschiedlich gewichten.   

Wichtig zu wissen: Anwesenheitspflicht

  • Lehrpersonen haben während der unterrichtsfreien Zeit an bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Jahr eine Anwesenheitspflicht. An diesen Tagen können sie von den Schulleitungen der Volksschulen und Kindergärten sowie der Sekundarstufe II für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung eingesetzt werden. Mindestens neun Monate vor dem Ereignis informiert die Schulleitung die Lehrpersonen über den Zeitpunkt des Termins.
  • Aus wichtigen Gründen kann die Schulleitung eine Lehrperson von der Anwesenheitspflicht befreien. Die Freistellung muss in diesem Falle jedoch kompensiert werden.
  • Bei Lehrpersonen mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörden die Aufgaben gemäss Berufsauftrag einschränken. Über die Anwesenheitspflicht jener Lehrpersonen kann die Schulleitung verfügen.

Instrument zur Arbeitszeiterfassung (AZE)

Mit der AZE stellt das AKVB den Lehrpersonen ein elektronisches Instrument zur Erfassung der Arbeitszeit zur Verfügung. Das Instrument ist auf die geltenden rechtlichen Grundlagen abgestimmt und ist in jeweils angepassten Versionen für Regellehrpersonen und Lehrpersonen mit Spezialunterricht verfügbar.

Für Lehrpersonen:
AZE 1. Semester (Vor- und Nachbereitungszeit effektiv)  (XLS, 329 KB)
AZE 2. Semester (Vor- und Nachbereitungszeit  (XLS, 328 KB)

Für Lehrpersonen mit Spezialunterricht:
AZE 1. Semester (Vor- und Nachbereitungszeit effektiv) (XLS, 327 KB)
AZE 2. Semester (Vor- und Nachbereitungszeit) (XLS, 322 KB)

Für die Sekundarstufe II ist aktuell kein vergleichbares Instrument vorhanden.

LAV Art. 40        

1 Die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte entspricht rund 1930 Stunden und setzt sich zusammen aus der Unterrichtszeit sowie aus der für die übrigen Bereiche des Berufsauftrags aufzuwendenden Arbeitszeit.

Kommentare

LAV Art. 60        Anteil an der Jahresarbeitszeit

1 Für das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten und das Begleiten sind rund 85 Prozent und für die Mitarbeit und die Zusammenarbeit rund 12 Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen.

2 Für die Weiterbildung sind rund drei Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen. Die Schulleitung kann die Lehrkräfte zur Weiterbildung in diesem Rahmen verpflichten.

3 Die Schulleitungen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können im Interesse der gesamten Schule oder der einzelnen Lehrkraft Differenzierungen in der Gewichtung der verschiedenen Teile des Berufsauftrags anordnen.

Kommentare

LAV Art. 61        Anwesenheitspflicht

1 Die Schulleitungen der Volksschulen sowie der Sekundarstufe II können die Lehrkräfte während der unterrichtsfreien Zeit bis zu maximal fünf Arbeitstagen pro Schuljahr für die Unterrichtsplanung und zur Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, zur Zusammenarbeit sowie zur Weiterbildung einsetzen.

2 Sie informieren mindestens neun Monate vor dem Ereignis über den Zeitpunkt der Anwesenheitspflicht.

3 Sie können aus wichtigen Gründen eine Lehrkraft von der Anwesenheitspflicht freistellen. Die Freistellung muss kompensiert werden.

Kommentare

LAV Art. 62        Lehrkräfte mit kleinen Pensen

1 Für Lehrkräfte mit kleinen Pensen können die Anstellungsbehörde die Aufgaben gemäss Berufsauftrag und die Schulleitung die Anwesenheitspflicht gemäss Artikel 61 einschränken.

Kommentare

Keine Inhalte

Haben Ihnen diese Informationen weitergeholfen? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

 

[themepressdefault:Feedbackformular]

Haben Sie Fragen oder fehlen Ihnen Informationen? Oder haben Sie einen Fehler entdeckt?

Anzahl verfügbare Zeichen: 2000
Bitte nur Zahlen eintragen
Bitte nur Zahlen eintragen.
dass meine IP-Adresse gespeichert wird und meine Angaben mittels E-Mail an die zuständige Stelle weitergeleitet werden.

 



[themepressdefault:Kontaktformular]

Was Sie auch noch interessieren könnte:


  • Keine Stichwörter

This page has no comments.