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Zu Beginn eines Schuljahres können Kindergartenlehrpersonen Unterstützung durch eine sogenannte Klassenhilfe erhalten. Diese steht einer Lehrperson im ersten Semester während ca. sechs Stunden pro Woche in unterschiedlichen Belangen des Unterrichts unterstützend zur Seite. Es handelt sich dabei um alltägliche Tätigkeiten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen. Die Einsatzmöglichkeiten und auch das Pflichtenheft werden von der Anstellungsbehörde festgelegt.
Für die Ausübung der Stelle als Klassenhilfe ist kein pädagogischer Hintergrund erforderlich. Eingesetzt werden können beispielsweise Betreuerinnen und Betreuer einer Tagesschule, Studierende sowie Seniorinnen und Senioren.
Nachfolgende Tabelle fasst die Anstellungsbedingungen von Klassenhilfen zusammen:
Betrifft… | Anstellung als Klassenhilfe |
---|---|
Entschädigung und Ferienanteil | Die Entschädigung erfolgt im Einzellektionenansatz mit einem fixen Stundenansatz (in der Rubrik Klassenhilfen). Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt sind im Ansatz anteilsmässig enthalten. |
Betreuungszulagen oder Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Krankheit oder Unfall | Kein Anspruch |
Probezeit | Keine Probezeit |
Auflösung durch Klassenhilfe oder durch die Anstellungsbehörde.
|
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Entstehung, die Dauer, das Gehalt und die Beendigung von Anstellungen für Fachreferentinnen, Fachreferenten, Stellvertretungen und Klassenhilfen abweichend von dieser Verordnung.
1 Eine Klassenhilfe unterstützt die Lehrkraft während des Unterrichts in alltäglichen, nicht direkt unterrichtsrelevanten Handlungen.
1 Die Anstellungsbehörde legt die Einsatzmöglichkeiten und das Pflichtenheft von Klassenhilfen fest.
1 Bei Anstellungen von Klassenhilfen gibt es keine Probezeit.
1 Klassenhilfen werden im Einzellektionenansatz gemäss dem Ansatz im Anhang 1 entschädigt. Im Ansatz sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.
1 Anstellungsverhältnisse von Klassenhilfen können im ersten Monat auf den nächsten Tag durch die Klassenhilfe oder durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Ab dem zweiten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Ab dem sechsten Monat beträgt sie einen Monat auf das Ende eines Monats.
Siehe Klassenhilfen (Kindergarten & Volksschule) Bildungs- und Kulturdirektion - Kanton Bern
Datei | Geändert | |
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PDF-Datei 01.16_Musterverfügung_Klassenhilfe_de.pdf | 23.11.2021 by Anja Hubacher | |
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