Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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PV Art. 156        Bezahlter Kurzurlaub

1 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bewilligt bezahlte Kurzurlaube im Einzelfall wie folgt:

a bis zu vier Arbeitstagen wegen plötzlicher Erkrankung oder Todes einer oder eines nahen Familienangehörigen,

b bis zu zwei Arbeitstagen wegen eigener Heirat, Eintragung der Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare oder Wohnungswechsels,

c bis zu einem Arbeitstag wegen obligatorischen Orientierungstages für Wehrpflichtige oder Abgabe des persönlichen Materials bei Entlassung aus der Wehrpflicht.

2 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen, insbesondere bei Naturereignissen, einem bestimmten Personenkreis einen bezahlten Kurzurlaub im Rahmen der benötigten Zeit generell bewilligen.

3 Bezahlte Kurzurlaube dürfen pro Kalenderjahr für gesamthaft nicht mehr als sechs Arbeitstage nach Massgabe des Beschäftigungsgrads bewilligt werden.

4 Ohne Anrechnung an die Höchstzahl gemäss Absatz 3 gewährt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher pro Kalenderjahr bezahlten Urlaub wie folgt:

a bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von «Jugend und Sport»,

b bis zu fünf Arbeitstagen für den sozialen Einsatz zur Ferienbetreuung von Menschen mit Behinderung und Betagten,

c bis zu fünf Arbeitstagen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum vollendeten 30. Altersjahr als Gruppenleiterin oder -leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von ausserschulischer Jugendarbeit,

d bis zu drei Arbeitstagen für Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Verbänden des Kantonspersonals,

e bis zu drei Arbeitstagen zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen sowie an Versammlungen von Unter- bzw. Teilverbänden oder Sektionen von Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung und dessen Vorsorgeeinrichtungen,

f nach Massgabe von Artikel 160c zum Bezug von Langzeitguthaben.

5 Ohne Anrechnung an die Höchstzahl gemäss Absatz 3 kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis von der Anstellungsbehörde aufgelöst worden ist, bezahlten Urlaub im erforderlichen Umfang für Vorstellungsgespräche gewähren, höchstens jedoch einen halben Arbeitstag pro Woche. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von einer Stellenaufhebung betroffen sind, kann der Urlaub bereits gewährt werden, sobald sie über die geplante Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert worden sind.

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