PG Art. 91 Treueprämien
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Treueprämien. Die Prämie besteht aus bezahltem Urlaub bis zu einem Kalendermonat oder aus einem entsprechenden Entgelt in bar.
2 Der Regierungsrat regelt den Umfang der Treueprämie nach Massgabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Verordnung.
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