PV Art. 97 Anrechenbare Dienstzeit
1 Als massgebend für die Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit gilt die in der Kantonsverwaltung, im bernischen Kirchendienst, an einer öffentlichen Schule im Kanton Bern, an der Universität, an der Berner Fachhochschule oder an der Pädagogischen Hochschule insgesamt geleistete Dienstzeit.
2 … *
3 Für die vor dem 1. Januar 1997 angerechneten Dienstjahre aus Tätigkeiten bei der Berner Kantonalbank, der Gebäudeversicherung des Kantons Bern, der BEDAG Informatik, der Ausgleichskasse des Kantons Bern, der Bernischen Lehrerversicherungskasse, der Bernischen Pensionskasse, der Kantonalen Planungsgruppe sowie bei der IV-Stelle Bern gilt die Besitzstandsgarantie.
4 Fallen durch Gesetz öffentliche Aufgaben an den Kanton, ist die in der entsprechenden Funktion geleistete Dienstzeit ebenfalls anzurechnen.
5 Abwesenheiten infolge Krankheit werden als Dienstzeit angerechnet.
* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1641
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