LAV Art. 13 Prüfung
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt prüft auf Meldung hin oder von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt sind.
This page has no comments.
Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.
Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen
Version 1 Aktuelle »
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt prüft auf Meldung hin oder von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt sind.
This page has no comments.
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Amt für zentrale Dienste
Abteilung Personaldienstleistungen
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
Tel. +41 31 633 83 12
© 2024 Kanton Bern
Kommentare