LAV Art. 31 ...
1 Eine abgeschlossene qualifizierte Zusatzausbildung kann durch die Anrechnung von Gehaltsstufen berücksichtigt werden, sofern sie für die Ausübung der Funktion direkt umgesetzt werden kann. In diesem Fall reicht die Lehrkraft ein begründetes Gesuch ein.
2 Sofern das Gesuch gutgeheissen wird, werden zusätzliche Gehaltsstufen auf denjenigen Monat hin angerechnet, der dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung folgt.
3 Über die Anrechnung zusätzlicher Gehaltsstufen entscheidet
a für die Lehrkräfte und Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen die gemäss Artikel 28 Absatz 1 und 2 für die Einstufung zuständige Stelle mit Zustimmung der Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion,
b für die übrigen Lehrkräfte die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion nach Anhören des zuständigen Amtes.
This page has no comments.
Kommentare