Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Aufgrund der ungleichmässigen Verteilung der unterrichtsfreien Zeit während des Jahres wird bei unbezahlten Urlauben und Anstellungen von weniger als einem Semester ein Ferienanteil berechnet.

Wichtige Links und Formulare

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Einbezug der unterrichtsfreien Zeit bei unbezahlten Urlauben und Anstellungen von weniger als einem Semester (Ferienanteil)

In einem Schuljahr mit 39 Schulwochen beträgt die unterrichtsfreie Zeit 13 Wochen (Verhältnis 3:1). Jene Zeit ist ungleichmässig über das Jahr verteilt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird bei einer Urlaubsdauer oder einer Anstellung von weniger als einem Semester die unterrichtsfreie Zeit mitberücksichtigt. Bei unbezahlten Urlauben bzw. bei Anstellungen von weniger als einem Semester wird daher nebst der effektiven Dauer ein entsprechender Anteil (Ferienanteil) dazugerechnet. 

In folgenden Fällen wird die unterrichtsfreie Zeit in die Berechnung miteinbezogen:

  • Wenn der unbezahlte Urlaub oder die Anstellung weniger als ein Semester dauert.
  • Bei unbezahlten Urlauben bzw. Anstellungen von sechs Monaten, wenn jedoch kein vollständiges Semester darin enthalten (beispielsweise 1. September bis 28. Februar)
  • Bei mehreren aufeinanderfolgenden Anstellungen. Dabei wird der Anteil einzeln pro Anstellung berechnet (zeitliche Überschneidungen der Lohnzahlungen können auftreten).

 Kein Einbezug hingegen erfolgt in folgenden Fällen:

  • Für unbezahlte Urlaube kürzer als eine Woche. Bei einem Urlaub von weniger als sieben Tagen wird das Gehalt entsprechend den ausgefallenen Lektionen sistiert. Für eine ganze Schulwoche wird das Gehalt mit sieben Tagen sistiert. Die Berechnung eines Anteils erfolgt ab dem achten Kalendertag.
  • Bei unbezahlten Urlauben bzw. Anstellungen, die mindestens ein Schulsemester dauern (1. August bis 31. Januar bzw. 1. Februar bis 31. Juli) wird kein Anteil berechnet.

Berechnung des Ferienanteils

Die massgebliche Dauer der Gehaltssistierung bzw. Auszahlung wird mittels folgender Formel berechnet:

D=Dauer der Gehaltssistierung (in Kalendertagen), mathematisch auf ganze Tage gerundet.

AT = Anzahl der anrechenbaren Tage: die Anzahl der anrechenbaren Tage entspricht der Anzahl Kalendertage vom Beginn bis zum Ende des unbezahlten Urlaubes bzw. der Anstellung. Davon sind effektive Schulferien (in Kalendertagen) abzuziehen, wobei eine Schulferienwoche sieben Kalendertage umfasst. Massgebend ist die offizielle Ferienordnung der entsprechenden Gemeinden. Beginnt der unbezahlte Urlaub bzw. die Gehaltszahlung nach den Schulferien, so erfolgt die Berechnung ab dem ersten Arbeitstag. Ausnahme: Bei Schuljahresbeginn wird der Anstellungsbeginn auf den 1. August vorgezogen.

SW= Anzahl Schulwochen pro Jahr

Gut zu wissen: Ferienanteil

  • Eine Änderung des Beschäftigungsgrades während der Dauer der Anstellung hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Anteils. Die Änderung des Beschäftigungsgrades wird analog der von der Schulleitung veranlassten Pensenmeldung umgesetzt und nicht pro Zeitabschnitt einzeln berechnet.
  • Anstelle einer Gehaltssistierung bzw. -auszahlung kann auch die individuelle Pensenbuchhaltung (IPB) verwendet werden. Dies gilt insbesondere bei unbezahlten Kurzurlauben oder Stellvertretungen.

LADV Art. 9l        

1 Dauert ein Anstellungsverhältnis mehr als einen Monat, aber weniger als ein Semester, wird ein Ferienanteil an das Gehalt angerechnet.

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LADV Art. 19        

1 Wird ein unbezahlter Urlaub bezogen, so wird bei der Berechnung des Gehalts ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt.

3 Bei einem Antritt des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt vor dem Urlaub.

4 Bei einer Beendigung des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt nach dem Urlaub.

5 Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit bei der Berechnung des Gehalts,

a wenn der unbezahlte Urlaub eine Woche oder weniger dauert,

b wenn der unbezahlte Urlaub am 1. August beginnt und am 31. Juli endet.

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