Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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PV Art. 209        Grundsatz

1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.

2 Über umstrittene vermögensrechtliche Ansprüche verfügt das Personalamt. Als vermögensrechtliche Ansprüche gelten

a das Gehalt,

b die Betreuungszulagen,

c die Anrechnung von Dienstjahren,

d die Rückforderungen,

e die Reversverpflichtungen,

f der Kostenersatz nach Artikel 51 PG sowie

g der Ersatz von Personen- oder Sachschaden nach Artikel 54 PG.

3 Ist der Anspruch auf Familienzulagen streitig, verfügt die Familienausgleichskasse.

4 In den übrigen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten über den individuellen Gehaltsaufstieg, verfügt die Anstellungsbehörde oder die am Vertragsverhältnis für den Kanton beteiligte Organisationseinheit.

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