Probezeit
Die Anstellungsbehörde stellt eine Lehrperson auf Probe an. Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen von Lehrperson und Schulleitung. Während dieser Monate soll ebenfalls geprüft werden können, ob die gegenseitigen Erwartungen an das Arbeitsverhältnis erfüllt werden.
Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Monat sieben Tage, danach bis Ende der Probezeit einen Monat.
Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde während der Probezeit erfolgt – wie eine ordentliche Kündigung – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit einer Verfügung.
An die «triftigen Gründe» sind bei einer Kündigung während der Probezeit weniger hohe Anforderungen zu stellen, da es sich um ein Anstellungsverhältnis mit provisorischem Charakter handelt. Dennoch müssen die Kündigungsgründe der Anstellungsbehörde sachlich haltbar und dürfen nicht willkürlich sein.
Die Verfügung muss der betroffenen Person vor Ablauf der Probezeit zugestellt sein, damit die verkürzte Kündigungsfrist anwendbar ist.
Die Probezeit kann auf maximal sechs Monate festgesetzt werden. Erfolgt während dieser Zeit keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis definitiv.
Ergibt sich aufgrund von Abwesenheiten vom Arbeitsplatz eine verkürzte Beurteilungszeit, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern. Auch bei beabsichtigter Probezeitverlängerung hat die Anstellungsbehörde der betroffenen Person vorab das rechtliche Gehör zu gewähren. Anschliessend hat die Anstellungsbehörde die Verlängerung der Probezeit zu verfügen. Die entsprechende Verfügung muss der betroffenen Person vor Ablauf der Probezeit zugestellt werden.
Bei der Anstellungen einer Stellvertretung, einer Fachreferentin/eines Fachreferenten sowie einer Klassenhilfe gibt es keine Probezeit.
Kommentare