PV Art. 49 Reinigungspersonal
1 Von der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung ausgenommen ist das Reinigungspersonal, wenn
a die Beschäftigung zeitlich auf weniger als ein Jahr befristet ist,
b monatlich in der Regel weniger als 50 Stunden gearbeitet wird,
c die Anstellung teilzeitlich im Stundenlohn mit schwankendem Beschäftigungsgrad erfolgt,
d die Beurteilung aus sprachlichen Gründen nicht zweckmässig erscheint.
2 Für diese Personalkategorie können bis zu drei Gehaltsstufen pro Jahr bis zur Gehaltsstufe 34 angerechnet werden. Artikel 47 Absatz 2 gilt sinngemäss.
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