Wartungsarbeiten am 16.06.2025 von 13.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 16.06.2025 de 13h00 à 16h00

Eine Lehrperson kann ihr Anstellungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters kündigen. Während der Probezeit wie auch bei Anstellungen als Stellvertretung, Fachreferentin, Fachreferent oder Klassenhilfe gelten besondere Fristen.

Wichtige Links und Formulare

Link 1

Link 2

Link 3

Auflösung des Anstellungsverhältnisses durch die Lehrperson

Eine Lehrperson kann ihr Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen (Art. 10 Abs 3 LAG). Somit ist eine Einreichung der Kündigung jeweils bis zum 31. Oktober bzw. 30. April möglich. Bis Ende der Probezeit gelten hinsichtlich Kündigungsfristen spezielle Bedingungen.

In ausserordentlichen Fällen, insbesondere wenn das Wohl der Schule es verlangt oder eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, verfügt die zuständige Direktion des Regierungsrats über die Möglichkeit, eine Lehrperson bis zur Auflösung der Anstellung im Amt einzustellen. Während dieser Zeit darf sie das Gehalt der Lehrperson ganz oder teilweise kürzen.

Für Stellvertretende oder Fachreferierende sowie für Klassenhilfen oder Lehrerinnen im resp. nach dem Mutterschaftsurlaub gelten spezielle Fristen:


Arbeitsverhältnis endet…

Auflösung des Arbeitsverhältnisses




Bei einem Arbeitsverhältnis kürzer als 1 Monat

Bei einem Arbeitsverhältnis länger als 1 Monat




Im ersten Monat

Ab dem zweiten Monat

Ab dem sechsten Monat

Stellvertreterinnen und Stellvertreter

… grundsätzlich mit dem erneuten Stellenantritt der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers.

Bei Auflösung durch Stellvertreterin oder Stellvertreter oder Schulleitung.

Auflösung durch Lehrperson oder Schulleitung auf den nächsten Tag möglich.

Wahrung einer Frist von sieben Tagen.

Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils auf Monatsende.


Fachreferentinnen und Fachreferenten

... bei Auflösung durch Fachreferentin oder Fachreferent oder Schulleitung.


Auflösung auf den nächsten Tag möglich.

Wahrung einer Frist von sieben Tagen.  

Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils auf Monatsende.

Klassenhilfen

... bei Auflösung durch Fachreferentin oder Fachreferent oder Schulleitung. 


Auflösung auf den nächsten Tag möglich.

Wahrung einer Frist von sieben Tagen. 

Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils auf Monatsende.

Lehrerinnen im/nach dem Mutterschaftsurlaub

... bei Auflösung durch die Lehrerin.



Auflösung auf Ende eines Semesters unter Einhaltung der gesetzlichen Frist möglich.

Gilt auch bei Bezug von unbezahltem Urlaub bis Semesterende.


LAG Art. 10        Auflösung

1 Nach Ablauf der Probezeit können Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz durch die Anstellungsbehörde unter Wahrung einer Frist von drei Monaten aus triftigen Gründen auf das Ende eines Schulsemesters aufgelöst werden.

2 Nach Ablauf einer Sperrfrist gemäss Artikel 28 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG[1]) ist die Auflösung jeweils auf das Ende eines Monats zulässig.[2]

3 Nach Ablauf der Probezeit kann die Lehrkraft ihr Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von dreiMonaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen.

4 Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Lehrkraft bis zur Auflösung der Anstellung im Amt einstellen. Sie kann für diese Zeit das Gehalt ganz oder teilweise kürzen.

[1] BSG 153.01

[2] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.

Kommentare

LAV Art. 1        Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Personen, die dem LAG unterstellt sind.

2 Sie gilt auch für

a Fachreferentinnen und Fachreferenten,

b Klassenhilfen und

c Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen.

3 Die Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet, ob einzelne Stellen für unterrichtsbegleitendes Personal der Lehreranstellungs- oder der Personalgesetzgebung unterstehen.

4 Für die der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstellten unterrichtsbegleitenden Personen kann in der Anstellungsverfügung festgelegt werden, dass bezüglich Arbeitszeit, Ferienregelung und Kündigungsfristen die Bestimmungen der Personalgesetzgebung gelten.

Kommentare

LAV Art. 11        Probezeit

1 Für die Probezeit gilt Artikel 22 PG.

Kommentare

LADV Art. 9        Auflösung

1 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern enden zum Zeitpunkt, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle wieder antritt.

2 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für weniger als einen Monat eingegangen worden sind, können auf den nächsten Tag durch die Lehrkraft oder durch die Schulleitung aufgelöst werden.

3 Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für mehr als einen Monat eingegangen worden sind, können im ersten Monat unter Wahrung einer Frist von sieben Tagen durch die Lehrkraft oder durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Vom zweiten Monat an beträgt die Frist einen Monat auf das Ende eines Monats.

Kommentare

LADV Art. 9e        Auflösung

1 Anstellungsverhältnisse von Fachreferentinnen und Fachreferenten können im ersten Monat auf den nächsten Tag durch die Lehrkraft oder durch die Schulleitung aufgelöst werden. Ab dem zweiten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Ab dem sechsten Monat beträgt sie einen Monat auf das Ende eines Monats.

Kommentare

LADV Art. 9k        Auflösung

1 Anstellungsverhältnisse von Klassenhilfen können im ersten Monat auf den nächsten Tag durch die Klassenhilfe oder durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Ab dem zweiten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Ab dem sechsten Monat beträgt sie einen Monat auf das Ende eines Monats.

Kommentare

PG Art. 22        Probezeit

1 Unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Einzelfall stellt die Anstellungsbehörde die Angestellten auf Probe an.

2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Während des ersten Monats beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage, während der weiteren Probezeit einen Monat.

3 Die Probezeit dauert unter Vorbehalt von Absatz 4 höchstens sechs Monate. Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnis definitiv.

4 Verkürzt sich die Beurteilungszeit infolge Abwesenheit vom Arbeitsplatz, kann die Anstellungsbehörde die Probezeit entsprechend verlängern.

Kommentare

PG Art. 24        Kündigung durch die Angestellten

1 Die Angestellten können das Arbeitsverhältnis schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats kündigen.

Kommentare

Keine Inhalte

Haben Ihnen diese Informationen weitergeholfen? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

 

[themepressdefault:Feedbackformular]

Haben Sie Fragen oder fehlen Ihnen Informationen? Kontaktieren Sie uns!

[themepressdefault:Kontaktformular]

Was Sie auch noch interessieren könnte:

 


This page has no comments.