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- Erstellt von admin, zuletzt geändert von APD, Content Management am 13.06.2025
Mit einer Poolanstellung werden alle Aufgaben und Tätigkeiten an einer Schule ausserhalb des effektiven Unterrichts sowie dessen Vor-und Nachbearbeitung entlöhnt. Auch die Leitungsfunktion oder die Ausübung von Spezialaufgaben werden beispielsweise aus einem budgetierten Pool finanziert.
Wichtige Änderung per 1. August 2025
Ab dem kommenden Schuljahr 2025/2026 werden dank einer Revision der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) die Schulleitungen zusätzlich entlastet. Ab dem 1. August 2025 werden die Schulleitungsressourcen erhöht, indem der für die Erfüllung der Schulleitungsaufgaben in der Volksschule bestehende Schulleitungspool mittels «Einführung eines Sockelbeitrags» und «Erhöhung des Faktors Auszubildende» angepasst wird.
Für die Erfüllung von im Interesse der gesamten Schule liegenden Spezialaufgaben besteht weiterhin ein separater Pool in Beschäftigungsgradprozenten. Durch die Erhöhung des Schulleitungspools vergrössert sich der Pool für Spezialaufgaben ab 1. August 2025 automatisch, da dieser weiterhin 60 Prozent des (zu gegebener Zeit erhöhten) Schulleitungspools beträgt (siehe Anhang 4 zu den Artikeln 91 und 92, Ziffer 3.1).
Schulleitungspool, Pool für Spezialaufgaben
Schulleitungspool
Schulleitungen tragen eine grosse Verantwortung in der Schule. Sie sind zuständig für die Personalführung, die pädagogische Leitung, die Qualitätsentwicklung und -evaluation, die Organisation und Administration sowie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
Die Ressourcen für die Schulleitung werden im sogenannten Schulleitungspool abgegolten.
Volksschulen | Berufsfachschulen | Mittelschulen | |
---|---|---|---|
Festlegung des Pools | In Beschäftigungsgradprozenten | In Beschäftigungsgradprozenten oder Franken | In Beschäftigungsgradprozenten |
Höhe des Pools | Abhängig von
| Abhängig von
| Abhängig von
|
Berechnung | Schulleitungspool in BG-%= A * 0.062 + B * 0.106 + C * 0.194 Ab 1.8.2025:
| Schulleitungspool in BG-%= A * 0.05 + B * 0.14 + C * 0.20 + 15
| Schulleitungspool in BG-%= A * 0.05 + B * 0.14 + C * 0.20 + 15
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Anpassung | Eine Anpassung der Beschäftigungsgradprozente des Schulleitungspools erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahres, wenn der Schulleitungspool folgende Bandbreiten über- bzw. unterschreitet. Grundlage ist das Formelergebnis, exkl. mathematische Rundung:
| Die Pools werden während der Vereinbarungsdauer angepasst, wenn die Abweichung vom vereinbarten Poolwert mehr als 10 Prozent beträgt. | Die Höhe des Schulleitungspools wird für jedes Schuljahr anhand der aktuellen Zahlen berechnet. |
Besonderes |
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Zusätzliche Informationen | Anhang 4 zu den Artikeln 91 und 92 LAV | MBA Vorgabe für Berufsfachschulen zur Poolberechnung MBA Vorgabe Anstellungsbedingungen von Schulleitungsmitgliedern | Art. 72 - 76 MiSV |
Pool für Spezialaufgaben
Im Rahmen des Berufsauftrags wenden Lehrpersonen rund zwölf Prozent ihrer Jahresarbeitszeit für die Mitarbeit und Zusammenarbeit an einer Schule auf. Sie wirken so an der Zielerreichung, der Organisation und der Administration mit und damit verbunden an der Qualitätsentwicklung der Schule mit. Nebst diesen in der Jahresarbeitszeit enthaltenen Pflichten, müssen in einer Schule weitere Spezialaufgaben erfüllt werden.
Der Pool für Spezialaufgaben steht den Schulleitungen als Instrument zur Verfügung, um Lehrpersonen für die Erfüllung jener Spezialaufgaben, die im Interesse der gesamten Schule liegen, aber nicht innerhalb des Berufsauftrags erfüllt werden können, zu entschädigen. Die Schulleitungen können den Pool für die Spezialaufgaben den lokalen Bedürfnissen und Prioritäten der Schule entsprechend einsetzen. Sie definieren eigenständig, welche Aufgaben in welchem Umfang abgegolten werden und umschreibt diese in einer Stellenbeschreibung (Stellenbeschrieb Klassenlehrperson/ Stellenbeschrieb Mentorat).
| Volksschulen | Schulen Sek II |
---|---|---|
Festlegung des Pools | In Beschäftigungsgradprozenten | In Beschäftigungsgradprozenten |
Höhe/Berechnung des Pools | Der Pool für Spezialaufgaben beträgt 60 Prozent des Schulleitungspools. | Ab 01.08.2025: Der Pool für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools. |
Klassenlehrkräfte | Zur Abgeltung der Klassenlehrerfunktion wird der Pool für Spezialaufgaben um 5 % pro Klasse erhöht. | |
Mentoring
| Zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften wird der Pool für Spezialaufgaben für ein Semester erhöht:
Weitere Informationen zum Mentoring finden Sie hier. | |
Besonderes | Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Pool für Spezialaufgaben bei Schulen vergrössern, wenn diese den Unterricht in einer anderen Landessprache durchführen oder einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache organisieren. |
Sonderpool
Für Aufgaben, die keinem bestehenden Pool zugeordnet werden können, kann ein zeitlich befristeter Sonderpool in Beschäftigungsgradprozenten bewilligt werden. Bei Volksschulen erfolgt die Bewilligung durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, für die Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
LAV Art. 89 Schulleitung
1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule oder des Kindergartens. Diese umfasst insbesondere
a die Personalführung,
b die pädagogische Leitung,
c die Qualitätsentwicklung und -evaluation,
d die Organisation und Administration,
e die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
2 Weitere Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen werden durch die besondere Gesetzgebung geregelt.
LAV Art. 90 Spezialaufgaben
1 Spezialaufgaben im Interesse der gesamten Schule, die nicht Bestandteil des Berufsauftrags nach Artikel 17 LAG sind, sind insbesondere Fachaufgaben.
2 Die Schulleitung umschreibt die Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen.
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LAV Art. 91 Leitungspools
1 Für die Erfüllung der Schulleitungsaufgaben in der Volksschule besteht ein Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten. Für die Leitung des Spezialunterrichts in der Volksschule besteht ein separater Pool.
2 Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der den Pools zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt.
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt den Schulleitungspool sowie den Pool für die Leitung des Spezialunterrichts fest.
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LAV Art. 92 Pool für Spezialaufgaben
1 Für die Erfüllung von im Interesse der gesamten Schule liegenden Spezialaufgaben besteht ein Pool für Spezialaufgaben in Beschäftigungsgradprozenten.
1a Der Pool für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools.
1b Er wird erhöht
a zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b nicht darunter fällt,
b zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften,
c für Unterricht in der anderen Landessprache als der Unterrichtssprache oder für einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache.
2 Die weiteren Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der dem Pool für Spezialaufgaben zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt.
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt den Pool für Spezialaufgaben fest.
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LAV Art. 92a
1 Für die Erfüllung von Schulleitungs- und Spezialaufgaben bestehen Pools in Franken oder in Beschäftigungsgradprozenten.
2 Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der den Pools zugewiesenen Ressourcen werden in der besonderen Gesetzgebung festgelegt.
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt die Pools fest.
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LAV Art. 93 … *
* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1790
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LAV Art. 94 ...
1 Für Aufgaben, die nicht einem Pool gemäss Artikel 91 bis 92a zugeordnet werden können, kann zeitlich befristet ein Sonderpool in Beschäftigungsgradprozenten bewilligt werden
a für die Volksschule durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung,
b für die Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
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LAV Art. 95
1 Die Zuordnung der Schulleitungsfunktionen zu Gehaltsklassen erfolgt gemäss Anhang 2. Das zuständige Amt der Bildungs- und Kulturdirektion ordnet nicht erwähnte Schulleitungsfunktionen und Funktionen in besonderen Verhältnissen zu.
2 Bei komplexen Strukturen in den Schulen der Sekundarstufe II und in den höheren Fachschulen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Schulleitungsfunktionen eine Gehaltsklasse höher einstufen.
3 Für Lehrkräfte, die für die Erfüllung von Spezialaufgaben entschädigt werden, gelten die gleiche Gehaltsklasse und die gleichen Vor- und Gehaltsstufen, die für sie als Lehrkraft gelten. Sind Lehrkräfte für ihre Lehrtätigkeit in verschiedene Gehaltsklassen eingestuft, gilt die höhere Gehaltsklasse.
4 Für Personen, die nicht über eine Lehrbefähigung der betreffenden Stufe verfügen und in einer Schule der Sekundarstufe II oder einer höheren Fachschule eine Funktion in der Schulleitung ausüben oder Spezialaufgaben erfüllen, gilt Absatz 3 sinngemäss. Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet über die Einstufung.
5 Werden Beschäftigungsgradprozente vom Schulleitungspool für die Erfüllung von Spezialaufgaben eingesetzt, erfolgt die Einstufung gemäss Absatz 3.
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Überschrift | Frage | Antwort |
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Auf welchen Schulstufen gilt die Verordnungsänderung betreffend Klassenlehrpersonen? | Auf welchen Schulstufen gilt die Verordnungsänderung per 1. August 2024 betreffend Klassenlehrpersonen? | Die Verordnungsänderung wird auf sämtlichen Schulstufen umgesetzt. |
Ist die Zulage für Klassenlehrpersonen pensionskassenpflichtig? | Ist die Zulage für Klassenlehrpersonen pensionskassenpflichtig? | Ja, die Zulage ist pensionskassenpflichtig. |
Wie oft wird die Zulage für Klassenlehrpersonen jährlich ausgerichtet? | Wie oft wird die Zulage für Klassenlehrpersonen jährlich ausgerichtet? | Die Funktionszulage wird 12 mal pro Jahr ausgerichtet. |
Wird auf der Funktionszulage für Klassenlehrpersonen die Altersentlastung ausgerichtet? | Wird auf der Funktionszulage für Klassenlehrpersonen die Altersentlastung ausgerichtet? | Nein, auf der Funktionszulage wird keine Altersentlastung gewährt. |
Wo wird der Umfang der Beschäftigungsprozente für Klassenlehrpersonen festgelegt? | Wo wird der Umfang der Beschäftigungsprozente für Klassenlehrpersonen festgelegt? | Der Umfang der Beschäftigungsprozente wird im Pool für Spezialaufgaben festgelegt. Für Funktionen, die aus dem Pool für Spezialaufgaben finanziert werden, die Aufgaben in einer Stellenbeschreibung festzuhalten (Anhang 4 LAV). |
Kann für die Funktion Klassenlehrperson eine Äufnung in der IPB erfolgen? | Kann für Funktion Klassenlehrperson eine Äufnung in der IPB erfolgen? | Nein, die Funktion wird dem Pool für Spezialaufgaben zugeordnet. Für diese Funktionen in Beschäftigungsgradprozenten kann praxisgemäss ausser der Äufnung der Altersentlastung keine Buchung in der IPB erfolgen. |
Welche Klassenlehrpersonen haben ab 01. 08.2024 Anspruch auf die zusätzlichen Entschädigungen? | Welche Klassenlehrpersonen haben ab 1. 8.2024 Anspruch auf die zusätzlichen Entschädigungen? |
|
Wie wird die Zulage für Klassenlehrpersonen gewährt, ist die Leitung einer Klasse auf zwei Personen aufgeteilt? | Wie wird die Zulage für Klassenlehrpersonen in der Höhe von 300 Franken gewährt, wenn die Leitung einer Klasse auf zwei Klassenlehrpersonen aufgeteilt wird? | Die Höhe der Zulage ist abhängig von der Anstellung in Beschäftigungsgradprozenten für die Klassenlehrfunktion. Die fünf Beschäftigungsgradprozente sowie die monatliche Funktionszulage von Fr. 300.- werden pro Klasse (nicht pro Person) gewährt. Wird eine Klasse also gemeinsam geführt, erhalten beide Lehrpersonen je 50 % der Zulage, also Fr. 150.- ausgerichtet. |
Wie ist die Stellvertretung der Klassenlehrfunktion inkl. Funktionszulage geregelt? | Wie ist die Stellvertretung der Klassenlehrfunktion inkl. Funktionszulage geregelt? | Gemäss Art. 8 Abs. 2 LADV kann bei Abwesenheiten von Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen, frühestens ab einer Abwesenheitsdauer von einem Monat eine Stellvertretung eingesetzt werden. Sofern es sich also um Anstellungen im Einzellektionenansatz handelt, kann keine Stellvertretung für diese Funktion eingesetzt werden. Bei längeren Stellvertretungen jedoch wird sowohl der entsprechende Beschäftigungsgrad als auch die Funktionszulage auch an die Stellvertretung ausbezahlt. |
Erhalte ich die Zulage für Klassenlehrpersonen doppelt, wenn ich Klassenlehrperson von zwei Klassen bin? | Erhalte ich die Zulage für Klassenlehrpersonen doppelt, wenn ich Klassenlehrperson von zwei Klassen bin? | Ja. Sie erhalten Zulagen von insgesamt 600 Franken pro Monat. |
Haben Ihnen diese Informationen weitergeholfen? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. |
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