Wartungsarbeiten am 16.06.2025 von 13.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 16.06.2025 de 13h00 à 16h00

Mit einer Poolanstellung werden alle Aufgaben und Tätigkeiten an einer Schule ausserhalb des effektiven Unterrichts sowie dessen Vor-und Nachbearbeitung entlöhnt. Auch die Leitungsfunktion oder die Ausübung von Spezialaufgaben werden beispielsweise aus einem budgetierten Pool finanziert.

Wichtige Änderung per 1. August 2025

Ab dem kommenden Schuljahr 2025/2026 werden dank einer Revision der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) die Schulleitungen zusätzlich entlastet. Ab dem 1. August 2025 werden die Schulleitungsressourcen erhöht, indem der für die Erfüllung der Schulleitungsaufgaben in der Volksschule bestehende Schulleitungspool mittels «Einführung eines Sockelbeitrags» und «Erhöhung des Faktors Auszubildende» angepasst wird.
Für die Erfüllung von im Interesse der gesamten Schule liegenden Spezialaufgaben besteht weiterhin ein separater Pool in Beschäftigungsgradprozenten. Durch die Erhöhung des Schulleitungspools vergrössert sich der Pool für Spezialaufgaben ab 1. August 2025 automatisch, da dieser weiterhin 60 Prozent des (zu gegebener Zeit erhöhten) Schulleitungspools beträgt (siehe Anhang 4 zu den Artikeln 91 und 92, Ziffer 3.1).

Schulleitungspool, Pool für Spezialaufgaben

Schulleitungspool

Schulleitungen tragen eine grosse Verantwortung in der Schule. Sie sind zuständig für die Personalführung, die pädagogische Leitung, die Qualitätsentwicklung und -evaluation, die Organisation und Administration sowie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

Die Ressourcen für die Schulleitung werden im sogenannten Schulleitungspool abgegolten.


VolksschulenBerufsfachschulenMittelschulen

Festlegung des Pools

In Beschäftigungsgradprozenten

In Beschäftigungsgradprozenten oder Franken

In Beschäftigungsgradprozenten

Höhe des Pools

Abhängig von 

  • Anzahl Auszubildenden (A)
  • Anzahl Lektionen gemäss Pensenmeldung (B)
  • Anzahl Lehrpersonen (C)

Abhängig von

  • Anzahl Auszubildenden (A)
  • Anzahl gehaltswirksamen Lektionen pro Woche (B)
  • Anzahl Mitarbeitenden (C)

Abhängig von

  • Anzahl Schülerinnen und Schüler (A)
  • Anzahl gehaltswirksamen Lektionen (B)
  • Anzahl Mitarbeitenden (C)

Berechnung

Schulleitungspool in BG-%= A * 0.062 + B * 0.106 + C * 0.194 

Ab 1.8.2025:
Schulleitungspool in BG-%= A * 0.104 + B * 0.106 + C * 0.194 + 5 

  • Mathematische Rundung auf fünf Prozent, wobei im Minimum fünf Beschäftigungsgradprozente zugesprochen werden.
  • Massgebend für die Berechnung der Grösse des Schulleitungspools sind die am 1. Juni per 1. August gemeldeten Werte der Pensenmeldung. 
  • Die Werte werden für vier Jahre berechnet und festgelegt.

Schulleitungspool in BG-%= A * 0.05 + B * 0.14 + C * 0.20 + 15 

  • Plus Zuschlag für frankophone und zweisprachige Schulen, max. Zuschlag: Faktor 1.1
  • Minus Abzug für grosse Schulen (über 500 Prozent des Schulleitungspools) von 10 Prozent des Ergebnisses

Schulleitungspool in BG-%= A * 0.05 + B * 0.14 + C * 0.20 + 15 

  • Zuschlag für zweisprachige Maturität, zweisprachige Fachmittelschule und der zweisprachigen Wirtschaftsmittelschule in Biel (die Anzahl SuS werden mit dem Faktor 1.1 berechnet)
  • Zuschlag Fachmaturität Pädagogik (die Anzahl SuS werden mit dem Faktor 2 berechnet)
  • Zuschlag Passerelle, gymnasiale Maturität für Erwachsene (die Anzahl SuS werden mit dem Faktor 3 berechnet)
  • Zuschlag SuS, welche das Internat am Gym. Hofwil besuchen (die Anzahl SuS werden mit dem Faktor 2 berechnet)

Anpassung

Eine Anpassung der Beschäftigungsgradprozente des Schulleitungspools erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahres, wenn der Schulleitungspool folgende Bandbreiten über- bzw. unterschreitet. Grundlage ist das Formelergebnis, exkl. mathematische Rundung:

  • +/- 3 Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspool bis 60 Beschäftigungsgradprozente
  • +/- 6 Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspool ab 60 Beschäftigungsgradprozente

Die Pools werden während der Vereinbarungsdauer angepasst, wenn die Abweichung vom vereinbarten Poolwert mehr als 10 Prozent beträgt.

Die Höhe des Schulleitungspools wird für jedes Schuljahr anhand der aktuellen Zahlen berechnet.

Besonderes

  • Die Formel bezieht sich auf 39 Schulwochen pro Jahr. Bei einer abweichenden Anzahl Schulwochen pro Jahr gibt das zuständige Amt den Umrechnungsfaktor zur Berechnung der Grösse des Schulleitungspools vor.
  • Der Schulleitungspool wird alle vier Jahre neu berechnet und festgelegt.
  • Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Schulleitungspool bei zweisprachigen Schulen durch eine Erhöhung des Faktors A um 0.03 vergrössern.



Zusätzliche Informationen

Anhang 4 zu den Artikeln 91 und 92 LAV

MBA Vorgabe für Berufsfachschulen zur Poolberechnung

MBA Vorgabe Anstellungsbedingungen von Schulleitungsmitgliedern

Art. 72 - 76 MiSV

Pool für Spezialaufgaben

Im Rahmen des Berufsauftrags wenden Lehrpersonen rund zwölf Prozent ihrer Jahresarbeitszeit für die Mitarbeit und Zusammenarbeit an einer Schule auf. Sie wirken so an der Zielerreichung, der Organisation und der Administration mit und damit verbunden an der Qualitätsentwicklung der Schule mit. Nebst diesen in der Jahresarbeitszeit enthaltenen Pflichten, müssen in einer Schule weitere Spezialaufgaben erfüllt werden.

Der Pool für Spezialaufgaben steht den Schulleitungen als Instrument zur Verfügung, um Lehrpersonen für die Erfüllung jener Spezialaufgaben, die im Interesse der gesamten Schule liegen, aber nicht innerhalb des Berufsauftrags erfüllt werden können, zu entschädigen. Die Schulleitungen können den Pool für die Spezialaufgaben den lokalen Bedürfnissen und Prioritäten der Schule entsprechend einsetzen. Sie definieren eigenständig, welche Aufgaben in welchem Umfang abgegolten werden und umschreibt diese in einer Stellenbeschreibung (Stellenbeschrieb Klassenlehrperson/ Stellenbeschrieb Mentorat). 

 

Volksschulen

Schulen Sek II

Festlegung des Pools

In Beschäftigungsgradprozenten

In Beschäftigungsgradprozenten

Höhe/Berechnung des Pools

Der Pool für Spezialaufgaben beträgt 60 Prozent des Schulleitungspools.

Ab 01.08.2025: Der Pool für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools. 

Klassenlehrkräfte 

Zur Abgeltung der Klassenlehrerfunktion wird der Pool für Spezialaufgaben um 5 % pro Klasse erhöht.

Mentoring


 

Zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften wird der Pool für Spezialaufgaben für ein Semester erhöht:

  • um drei Beschäftigungsgradprozente für die unterstützte Lehrkraft und
  • um drei Beschäftigungsgradprozente pro unterstützte Lehrkraft für die unterstützende Lehrkraft.

Weitere Informationen zum Mentoring finden Sie hier

Besonderes

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Pool für Spezialaufgaben bei Schulen vergrössern, wenn diese den Unterricht in einer anderen Landessprache durchführen oder einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache organisieren.


Sonderpool

Für Aufgaben, die keinem bestehenden Pool zugeordnet werden können, kann ein zeitlich befristeter Sonderpool in Beschäftigungsgradprozenten bewilligt werden. Bei Volksschulen erfolgt die Bewilligung durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, für die Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

LAV Art. 89        Schulleitung

1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule oder des Kindergartens. Diese umfasst insbesondere

a die Personalführung,

b die pädagogische Leitung,

c die Qualitätsentwicklung und -evaluation,

d die Organisation und Administration,

e die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

2 Weitere Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen werden durch die besondere Gesetzgebung geregelt.

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LAV Art. 90        Spezialaufgaben

1 Spezialaufgaben im Interesse der gesamten Schule, die nicht Bestandteil des Berufsauftrags nach Artikel 17 LAG sind, sind insbesondere Fachaufgaben.

2 Die Schulleitung umschreibt die Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen.

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LAV Art. 91        Leitungspools

1 Für die Erfüllung der Schulleitungsaufgaben in der Volksschule besteht ein Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten. Für die Leitung des Spezialunterrichts in der Volksschule besteht ein separater Pool.

2 Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der den Pools zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt.

3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt den Schulleitungspool sowie den Pool für die Leitung des Spezialunterrichts fest.

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LAV Art. 92        Pool für Spezialaufgaben

1 Für die Erfüllung von im Interesse der gesamten Schule liegenden Spezialaufgaben besteht ein Pool für Spezialaufgaben in Beschäftigungsgradprozenten.

1a Der Pool für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools.

1b Er wird erhöht

a zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b nicht darunter fällt,

b zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften,

c für Unterricht in der anderen Landessprache als der Unterrichtssprache oder für einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache.

2 Die weiteren Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der dem Pool für Spezialaufgaben zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt.

3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt den Pool für Spezialaufgaben fest.

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LAV Art. 92a        

1 Für die Erfüllung von Schulleitungs- und Spezialaufgaben bestehen Pools in Franken oder in Beschäftigungsgradprozenten.

2 Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der den Pools zugewiesenen Ressourcen werden in der besonderen Gesetzgebung festgelegt.

3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt die Pools fest.

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LAV Art. 93        … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1790

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LAV Art. 94        ...

1 Für Aufgaben, die nicht einem Pool gemäss Artikel 91 bis 92a zugeordnet werden können, kann zeitlich befristet ein Sonderpool in Beschäftigungsgradprozenten bewilligt werden

a für die Volksschule durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung,

b für die Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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LAV Art. 95        

1 Die Zuordnung der Schulleitungsfunktionen zu Gehaltsklassen erfolgt gemäss Anhang 2. Das zuständige Amt der Bildungs- und Kulturdirektion ordnet nicht erwähnte Schulleitungsfunktionen und Funktionen in besonderen Verhältnissen zu.

2 Bei komplexen Strukturen in den Schulen der Sekundarstufe II und in den höheren Fachschulen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Schulleitungsfunktionen eine Gehaltsklasse höher einstufen.

3 Für Lehrkräfte, die für die Erfüllung von Spezialaufgaben entschädigt werden, gelten die gleiche Gehaltsklasse und die gleichen Vor- und Gehaltsstufen, die für sie als Lehrkraft gelten. Sind Lehrkräfte für ihre Lehrtätigkeit in verschiedene Gehaltsklassen eingestuft, gilt die höhere Gehaltsklasse.

4 Für Personen, die nicht über eine Lehrbefähigung der betreffenden Stufe verfügen und in einer Schule der Sekundarstufe II oder einer höheren Fachschule eine Funktion in der Schulleitung ausüben oder Spezialaufgaben erfüllen, gilt Absatz 3 sinngemäss. Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet über die Einstufung.

5 Werden Beschäftigungsgradprozente vom Schulleitungspool für die Erfüllung von Spezialaufgaben eingesetzt, erfolgt die Einstufung gemäss Absatz 3.

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Art. 47b BERV

Art. 73 MiSV

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