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Lehrpersonen haben im Zusammenhang mit der Geburt des eigenen Kindes oder mit einer Adoption eines Kindes Anspruch auf Urlaub. So stehen einer Lehrerin 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub bei 100 Prozent Lohnfortzahlung zu. Der Vaterschafts- wie auch der Adoptionsurlaub betragen jeweils zehn Tage. Auf Gesuch hin kann der Urlaub im Zusammenhang mit der Geburt resp. einer Adoption um einen unbezahlten Urlaub von maximal einem halben Jahr verlängert werden.

Mutterschaftsurlaub

Lehrerinnen haben nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Während dieser Zeit erhalten sie ihr Gehalt zu 100 Prozent des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der vergangenen fünf Monate vor der Geburt.

Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes oder einer Adoption können Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich unbezahlten Urlaub von bis zu sechs Monaten beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der ordentliche Schulbetrieb zu jeder Zeit sichergestellt ist.  Der unbezahlte Urlaub muss direkt anschliessend an den Mutterschaftsurlaub bezogen werden. Im Krankheitsfall kann er nicht einseitig rückgängig gemacht werden, auch wenn er noch nicht angetreten ist.

Wichtig zu wissen: Mutterschaftsurlaub bei befristeter Anstellung

  • Bei einer befristeten Anstellung besteht der volle Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen nur dann, wenn der Urlaub vor dem Ablauf der Anstellung endet.
  • Fällt das Ende der Anstellung in die Urlaubszeit, besteht der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub nur bis zum Ablauf der Anstellung. In diesem Fall kann die Lehrerin die Mutterschaftsentschädigung für die restliche Dauer des Mutterschaftsurlaubs direkt bei der zuständigen Ausgleichkasse geltend machen. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen von 14 Wochen bezahlten Urlaubs zu 80 Prozent des Gehalts. 

Vor dem Mutterschaftsurlaub

Während der Schwangerschaft steht die Gesundheit der Lehrerin und des Kindes im Vordergrund. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Gesundheit von Mutter und Kind nicht beeinträchtigt werden. Um allfällig gefährdende Tätigkeiten festzustellen und nötigenfalls Massnahmen und Ersatztätigkeiten zu vereinbaren, gilt folgendes Vorgehen: 

  • Die Schulleitung füllt auf Verlangen der Lehrerin mit ihr eine Risikoanalyse aus. Diese gilt als Vereinbarung zwischen Schulleitung und Lehrperson und ist beiderseitig zu unterschreiben. (Die Risikoanalyse bei Schwangerschaft und Stillzeit basiert auf einer durch einen Arbeitsmediziner für den Lehrerberuf durchgeführten Risikobeurteilung. Es muss im Einzelfall daher nicht (nochmals) eine zusätzliche Risikoanalyse/-beurteilung durch eine/-n Arbeitsmediziner/-in durchgeführt werden.) 
  • Ist die Lehrerin für (einen Teil) ihre(r) Beschäftigung infolge gefährdender Tätigkeiten arbeitsunfähig, weist sie dies zusätzlich durch ein Arztzeugnis aus, so dass die Vertretung schulintern geregelt (z. B. Pausenaufsicht) oder eine Stellvertretung eingesetzt werden kann. 

Mutterschaftsurlaub beantragen

  • Melden Sie die Geburt und damit den Mutterschaftsurlaub der Schulleitung. Die Schulleitung erfasst eine ePM-Nachmeldung auf dem Dienstweg an die zuständige Gehaltsauszahlungsstelle.
  • Füllen Sie bei der Meldung des Mutterschaftsurlaubs das Formular Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung aus und reichen Sie es zusammen mit dem im Formular geforderten Unterlagen (Kopie Geburtsschein oder Kopie des Familienbüchleins) bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein.
  • Sollten Sie mehr als einen Arbeitgeber haben, reichen Sie unbedingt zusätzlich das Ergänzungsblatt bei der Gehaltsauszahlungsstelle ein. Ein nicht eingereichtes Formular hat zur Folge, dass das Gehalt um die dem Kanton entgehende Mutterschaftsentschädigung gekürzt wird.
  • Sie können im Zusammenhang mit der Beantragung Ihres Mutterschaftsurlaubs auch Ihren Anspruch auf Kinder- und Betreuungszulagen prüfen. Füllen Sie dazu das Sozialzulagen – Antrags- und Mutationsformular aus und reichen Sie es zusammen mit einer Kopie des Geburtsscheins oder des Familienbüchleins bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein.

Wichtig zu wissen: Geburt während eines unbezahlten Urlaubs

Fällt der Zeitpunkt der Geburt in einen unbezahlten Urlaub, kann die Arbeitnehmerin die Mutterschaftsentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse einfordern. Bedingung dafür ist, dass die Lehrerin während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt AHV-versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang (wobei zu beachten gilt, dass ein unbezahlter Urlaub nicht an die Mindesterwerbsdauer angerechnet werden kann) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Das reguläre Gehalt wird erst wieder nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs ausgerichtet. Wenn zu diesem Zeitpunkt der Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen noch nicht beendet ist, erhält die Lehrerin ihr Gehalt in vollem Umfang vom Kanton ausgezahlt. Die bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung fällt für die restliche Zeit an den Kanton.

Während des Mutterschaftsurlaubs

Der Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens am Tag der Geburt und kann frühestens zwei Wochen vor Geburt angetreten werden. Erfolgt die Geburt später als zwei Wochen nach Antritt des Mutterschaftsurlaubs, muss die Differenz mit bestehenden Zeitguthaben aus dem IPB-Konto kompensiert werden.

Während des Mutterschaftsurlaubs können besondere Situationen wie Krankheit oder Unfall der Mutter, Spitalaufenthalt des Neugeborenen, Totgeburt oder Todesfall während Mutterschaftsurlaub eintreffen. Krankheit oder Unfall der Mutter unterbrechen den Mutterschaftsurlaub nicht. Muss hingegen ein Neugeborenes aus gesundheitlichen Gründen nach der Geburt im Spital bleiben oder muss es zu einem späteren Zeitpunkt erneut hospitalisiert werden, kann die Mutter auf Gesuch hin den Mutterschaftsurlaub aufschieben, bis ihr Kind aus dem Spital entlassen wird. Bedingung hierfür ist, dass der Spitalaufenthalt des Kindes mindestens drei Wochen gedauert hat. Die Lehrerin reicht dazu ein Gesuch sowie das Arztzeugnis an die Schulleitung ein.

Bei einer Totgeburt (ab Schwangerschaftswoche 24) sowie in einem Todesfall des Kindes während des Mutterschaftsurlaubs hat die Mutter Anspruch auf den vollen Urlaub. Die Lehrerin reicht dazu ein Arztzeugnis mit der Bestätigung der Dauer der Schwangerschaft an die Schulleitung ein. Entscheidet sich die Lehrerin dazu, die Arbeit vorzeitig wieder aufzunehmen, endet der Urlaub.

Wichtig zu wissen: Nebenbeschäftigungsverbot bei Mutterschaftsurlaub

  • Während des Mutterschaftsurlaubs darf die Lehrerin keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben.
  • Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; die daraus entstehenden Entschädigungen müssen der Gehaltsverarbeitungsstelle zur Verrechnung gemeldet werden (Art. 34 LAV). 

Nach dem Mutterschaftsurlaub

Stillende Mütter erhalten für das Stillen oder Abpumpen von Milch insgesamt bis zu drei Arbeitstage pro Monat bezahlten Urlaub. Der Urlaub gilt während des ersten Lebensjahrs des Kindes und wird dem individuellen Beschäftigungsgrad entsprechend berechnet. Der Urlaub kann nicht für einen anderen Zweck bezogen werden, wenn das Stillen bzw. Abpumpen ausserhalb der Unterrichtszeit erfolgen kann oder nicht mehr notwendig ist.

Kündigung der Anstellung

Kündigt eine Lehrerin von sich aus ihre Anstellung auf Ende Semester, d.h. auf einen Termin, der innerhalb des gesetzlich definierten Mutterschaftsurlaubs liegt, endet die Anstellung auf den Kündigungstermin.

Während der Probezeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz aufgrund der Schwangerschaft. Eine Kündigung ist unter den üblichen Voraussetzungen möglich. Einer Lehrerin darf während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden (Art. 28 PG). Bei einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen entfällt der Kündigungsschutz.

Nach Ablauf der Sperrfrist ist eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats zulässig (Art. 10 Abs. 1 u. 2 LAG)

Vaterschaftsurlaub

Auch Lehrer haben bei der Geburt des eigenen Kindes Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Vaterschaftsurlaub umfasst zehn Arbeitstage (bei 100 Prozent, bei einer teilzeitlichen Anstellung anteilsmässig) und entspricht einem Urlaub im Umfang vom Zweifachen der unterrichteten Wochenlektionen.

Der Vaterschaftsurlaub benötigt im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub keine formelle Bewilligung durch die Schulleitung. Der Urlaub kann auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt und aneinandergereiht oder gestaffelt bezogen werden. Der Bezug muss jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Geburt erfolgen.

Vaterschaftsurlaub beantragen

  • Informieren Sie die Schulleitung vorgängig schriftlich über den Vaterschaftsurlaub.
  • Sprechen Sie Form und konkreten Zeitpunkt des Bezugs des Urlaubs möglichst früh ab, damit die Stellvertretung organisiert werden kann.

Adoptionsurlaub

Im Falle einer Adoption haben Lehrerinnen und Lehrer ebenfalls Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Dieser umfasst zehn Arbeitstage und kann nach bewilligter Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption bezogen werden. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Vaterschaftsurlaub.

Wichtig zu wissen: Nebenbeschäftigungsverbot bei Vaterschafts- und Adoptionsurlaubs

  • Während des Vaterschafts- und Adoptionsurlaubs darf die Lehrperson keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben.
  • Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; die daraus entstehenden Entschädigungen werden verrechnet (Art. 34 LAV).

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