Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Nicht immer lassen sich private Angelegenheiten oder familiäre Ereignisse ausserhalb der Unterrichtszeit planen. Daher haben Lehrpersonen in bestimmten Situationen Anspruch auf bezahlten Urlaub. 

Wichtige Links und Formulare

Link 1

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Neu ab 1.1.2023

Ab dem neuen Jahr ändern sich unter anderem folgende Regelungen:

  • Für die eigene Heirat und den Wohnungswechsel können nur noch Kurzurlaube in der Höhe von maximal einem Arbeitstag bewilligt werden. Dafür können für die Betreuung von nahen Familienangehörigen (darin sind auch Kinder eingeschlossen) neu bis zu drei Tage pro Ereignis und bis zu zehn Tage pro Jahr gewährt werden.
  • Neu haben Eltern eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes, Anspruch auf einen bezahlten Urlaub im Umfang von 14 Wochen.

Bezahlter Kurzurlaub

Im Falle familiärer Ereignisse oder persönlicher Angelegenheiten kann die Schulleitung einer Lehrperson bezahlte Kurzurlaube gemäss nachfolgender Aufstellung bewilligen. 

Plötzliche Erkrankung einer oder eines nahen Familienangehörigen

Bis zu 3 Arbeitstage pro Ereignis, höchstens 10 pro Schuljahr

Tod einer oder eines nahen FamilienangehörigenBis zu 4 Arbeitstage pro Ereignis

Eigene Hochzeit

1 Arbeitstag

Wohnungswechsel

1 Arbeitstag

Dringende private oder familiäre Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen

Im Rahmen der benötigten Zeit


Für die nachfolgenden Vorkommnisse kann die Schulleitung Kurzurlaub wie folgt bewilligen:

Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen- und Lehrertag

1 Arbeitstag

Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von Jugend und Sport

Bis zu 10 Arbeitstage

Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung

Bis zu 3 Arbeitstage

Teilnahme an Delegiertenversammlungen von Berufsorganisationen oder von Personalverbänden der Kantonsverwaltung

Bis zu 2 Arbeitstage

Spezialfälle bezahlter Urlaub

Stillenden Müttern wird während des ersten Lebensjahrs des Kindes bezahlter Urlaub bis zu drei Arbeitstagen pro Monat nach Massgabe des Beschäftigungsgrades für das Stillen oder Abpumpen von Milch gewährt. 

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt können andere bezahlte Urlaube bewilligen, wenn diese im Interesse der Schule liegen. Oder auch, wenn der Abschluss einer Ausbildung, die der Schule dient, einen Urlaub erfordert. Sie legen dabei fest, wer die Stellvertretungskosten trägt.

Lehrpersonen und Schulleitungen haben Anspruch auf Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes.

Wichtig zu wissen: J + S Kurs und Verbandsausbildungen

  • Kursteilnehmer der Kaderausbildungen von J + S Magglingen bzw. der kantonalen Amtsstellen haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO). Für die Kursleitung dieser J + S Kaderausbildungen o. Ä. entfällt dieser Anspruch.
  • Trotz Anerkennung und Unterstützung der Verbandsausbildungen durch J + S Magglingen besteht bei diesen kein Anspruch auf eine EO-Entschädigung.
  • Wer in den Fällen ohne Anspruch auf eine EO-Entschädigung die Kosten für die Stellvertretung trägt, entscheidet das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) oder das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA).

Aktualisierte Gesetzesartikel folgen am 1.1.2023

LAV Art. 49        Kurzurlaube und andere bezahlte Urlaube

1 Die Schulleitung bewilligt bezahlte Kurzurlaube im Einzelfall wie folgt:

a bis zu drei Arbeitstage pro Ereignis wegen plötzlicher Erkrankung einer oder eines nahen Familienangehörigen, höchstens aber zehn Arbeitstage pro Schuljahr,

a1 bis zu vier Arbeitstage pro Ereignis wegen des Todes einer oder eines nahen Familienangehörigen,

b ein Arbeitstag pro Schuljahr wegen eigener Heirat oder eigenen Wohnungswechsels,

c im Rahmen der benötigten Zeit wegen anderer dringender privater oder familiärer Verpflichtungen, die sich nicht ausserhalb der Unterrichtszeit erledigen lassen,

d ein Arbeitstag pro Schuljahr wegen obligatorischer oder freiwilliger Teilnahme an der militärischen Orientierungsveranstaltung oder Abgabe des persönlichen Materials bei Entlassung aus der Militärdienstpflicht.

2 … *

3 Die Schulleitungen bewilligen pro Schuljahr bezahlten Urlaub weiter wie folgt:

a einen Arbeitstag zur Teilnahme an einem gesamtkantonalen Lehrerinnen- und Lehrertag,

b bis zu zehn Arbeitstagen für Leiterausbildungs- und Fortbildungskurse sowie für die Tätigkeit als hauptverantwortliche Leiterin oder hauptverantwortlicher Leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von «Jugend und Sport»,

c bis zu drei Arbeitstagen für Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Sektionsvorstands von Berufsorganisationen oder von Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung,

d bis zu drei Arbeitstagen zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen sowie an Versammlungen von Unter- bzw. Teilverbänden oder Sektionen von Berufsorganisationen oder Verbänden des Personals der Kantonsverwaltung und dessen Vorsorgeeinrichtungen,

4 Sie gewähren stillenden Müttern während des ersten Lebensjahrs des Kindes bezahlten Urlaub bis zu drei Arbeitstagen pro Monat nach Massgabe des Beschäftigungsgrads für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch.

5 Die Stellvertretung ist nach Möglichkeit schulintern zu regeln.

6 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung und das Mittelschul- und Berufsbildungsamt können andere bezahlte Urlaube bewilligen, wenn diese im Interesse der Schule liegen oder wenn der Urlaub für den Abschluss einer Ausbildung benötigt wird, die im Interesse des Kantons liegt. Sie legen dabei fest, wer die Stellvertretungskosten trägt.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2806

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