Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Mit einer Poolanstellung werden alle Aufgaben und Tätigkeiten an einer Schule ausserhalb des effektiven Unterrichts sowie dessen Vor-und Nachbearbeitung entlöhnt. Auch die Leitungsfunktion oder die Ausübung von Spezialaufgaben werden beispielsweise aus einem budgetierten Pool finanziert.

Wichtige Änderung per 1. August 2024

Per 1. August 2024 wird die bisherige Abgeltung für Klassenlehrpersonen mit einer Lektion pro Woche durch eine Funktionsanstellung für Klassenlehrkräfte von fünf Beschäftigungsgradprozenten pro Klasse und eine zusätzliche Funktionszulage von 300 Franken pro Monat und pro Klasse ersetzt. Die Funktion der Klassenlehrpersonen für die Volksschulstufe wird neu systematisch gleich geregelt wie auf der Sekundarstufe II. Der Umfang der Beschäftigungsprozente wird deshalb im Pool für Spezialaufgaben festgelegt. Für Funktionen, die aus dem Pool für Spezialaufgaben finanziert werden, sind die Aufgaben in einer Stellenbeschreibung (Stellenbeschrieb Klassenlehrperson/ Stellenbeschrieb Mentorat) festzuhalten (Anhang 4 LAV).

Gegebenenfalls sind die bisherigen Anstellungsverfügungen anzupassen.

Häufige Fragen zur Änderung per 1.8.2024

Schulleitungspool, Pool für Spezialaufgaben

Schulleitungspool

Schulleitungen tragen eine grosse Verantwortung in der Schule. Sie sind zuständig für die Personalführung, die pädagogische Leitung, die Qualitätsentwicklung und -evaluation, die Organisation und Administration sowie die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

Die Ressourcen für die Schulleitung werden im sogenannten Schulleitungspool abgegolten.


VolksschulenBerufsfachschulen

Festlegung des Pools

In Beschäftigungsgradprozenten

In Beschäftigungsgradprozenten oder Franken

Höhe des Pools

Abhängig von 

  • Anzahl Auszubildenden (A)
  • Anzahl Lektionen gemäss Pensenmeldung (B)
  • Anzahl Lehrpersonen (C)

Abhängig von

  • Anzahl Auszubildenden (A)
  • Anzahl gehaltswirksamen Lektionen pro Woche (B)
  • Anzahl Mitarbeitenden (C)

Berechnung

Schulleitungspool in BG-%= A * 0.062 + B * 0.106 + C * 0.194 

  • Mathematische Rundung auf fünf Prozent, wobei im Minimum fünf Beschäftigungsgradprozente zugesprochen werden.
  • Massgebend für die Berechnung der Grösse des Schulleitungspools sind die am 1. Juni per 1. August gemeldeten Werte der Pensenmeldung. 
  • Die Werte werden für vier Jahre berechnet und festgelegt.

Schulleitungspool in BG-%= A * 0.05 + B * 0.14 + C * 0.20 + 15 

  • Plus Zuschlag für frankophone und zweisprachige Schulen, max. Zuschlag: Faktor 1.1
  • Minus Abzug für grosse Schulen (über 500 Prozent des Schulleitungspools) von 10 Prozent des Ergebnisses

Anpassung

Eine Anpassung der Beschäftigungsgradprozente des Schulleitungspools erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahres, wenn der Schulleitungspool folgende Bandbreiten über- bzw. unterschreitet. Grundlage ist das Formelergebnis, exkl. mathematische Rundung:

  • +/- 3 Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspool bis 60 Beschäftigungsgradprozente
  • +/- 6 Beschäftigungsgradprozente für Schulleitungspool ab 60 Beschäftigungsgradprozente

Die Pools werden während der Vereinbarungsdauer angepasst, wenn die Abweichung vom vereinbarten Poolwert mehr als 10 Prozent beträgt.

Besonderes

  • Die Formel bezieht sich auf 39 Schulwochen pro Jahr. Bei einer abweichenden Anzahl Schulwochen pro Jahr gibt das zuständige Amt den Umrechnungsfaktor zur Berechnung der Grösse des Schulleitungspools vor.
  • Der Schulleitungspool wird alle vier Jahre neu berechnet und festgelegt.
  • Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Schulleitungspool bei zweisprachigen Schulen durch eine Erhöhung des Faktors A um 0.03 vergrössern.


Zusätzliche Informationen

Anhang 4 zu den Artikeln 91 und 92 LAV

MBA Vorgabe für Berufsfachschulen zur Poolberechnung

MBA Vorgabe Anstellungsbedingungen von Schulleitungsmitgliedern

Pool für Spezialaufgaben

Im Rahmen des Berufsauftrags wenden Lehrpersonen rund zwölf Prozent ihrer Jahresarbeitszeit für die Mitarbeit und Zusammenarbeit an einer Schule auf. Sie wirken so an der Zielerreichung, der Organisation und der Administration mit und damit verbunden an der Qualitätsentwicklung der Schule mit. Nebst diesen in der Jahresarbeitszeit enthaltenen Pflichten, müssen in einer Schule weitere Spezialaufgaben erfüllt werden.

Der Pool für Spezialaufgaben steht den Schulleitungen als Instrument zur Verfügung, um Lehrpersonen für die Erfüllung jener Spezialaufgaben, die im Interesse der gesamten Schule liegen, aber nicht innerhalb des Berufsauftrags erfüllt werden können, zu entschädigen. Die Schulleitungen können den Pool für die Spezialaufgaben den lokalen Bedürfnissen und Prioritäten der Schule entsprechend einsetzen. Sie definieren eigenständig, welche Aufgaben in welchem Umfang abgegolten werden und umschreibt diese in einer Stellenbeschreibung (Stellenbeschrieb Klassenlehrperson/ Stellenbeschrieb Mentorat). 

 

Volksschulen

Berufsfachschulen

Festlegung des Pools

In Beschäftigungsgradprozenten

In Beschäftigungsgradprozenten

Höhe/Berechnung des Pools

Der Pool für Spezialaufgaben beträgt 60 Prozent des Schulleitungspools.

Der Pool für Spezialaufgaben beträgt 75 Prozent des Schulleitungspools.

Er wird mit entsprechenden Beschäftigungsgradprozenten wie folgt erhöht:

  • mit einer halben Lektion pro Klasse in der dualen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und
  • mit einer ganzen Lektion pro Klasse in der Vollzeitausbildung und der dualen Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA).

Besonderes

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann den Pool für Spezialaufgaben bei Schulen vergrössern, wenn diese den Unterricht in einer anderen Landessprache durchführen oder einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache organisieren.


Mentoring im Volksschulbereich

Im Mai 2017 hat die Erziehungsdirektion mit einer Allgemeinverfügung für die Volksschule eine wichtige Voraussetzung geschaffen, um neu ausgebildeten Lehrpersonen den Einstieg ins Berufsleben optimal zu gestalten. Erfahrene Lehrerinnen und Lehrer begleiten die neuen Kolleginnen und Kollegen als sogenannte Mentorinnen und Mentoren bei deren Berufseinstieg und erleichtern ihnen den Berufseinstieg. Die bis anhin freiwillige Unterstützung wird nun mit Ressourcen aus dem Sonderpool entschädigt. Mentorinnen und Mentoren werden für ihre Arbeit zeitlich und umfangmässig beschränkt entlöhnt.

Im August 2019 wurde die Anspruchsberechtigung für Ressourcen aus dem Sonderpool als Massnahme gegen den Lehrermangel zusätzlich erweitert. Nebst den Berufseinsteigenden werden auch Wiedereinsteigende sowie Studierende der PH Bern, des Instituts für Lehrerinnen- und Lehrerbildung des Pädagogischen Ausbildungszentrums NMS (IVP NMS) und der Haute Ecole Pédagogique des cantons de Berne, du Jura et de Neuchâtel (HEP-BEJUNE) unterstützt und ihre Mentorinnen und Mentoren für die geleistete Mehrarbeit entlöhnt.

Im Pilotprojekt  «Studienbegleitender Berufseinstieg SBBE» ist sowohl ein Mentorat seitens der Schulen (finanziert durch die Bildungs- und Kulturdirektion, genehmigt durch die Schulinspektorate) als auch ein Mentorat seitens der PHBern (finanziert durch die PHBern) vorgesehen. 

Das Mentorat seitens der Schulen im Pilotprojekt SBBE orientiert sich grundsätzlich an der Allgemeinverfügung der Bildungs- und Kulturdirektion (d.h. maximal zwei Semester, drei Beschäftigungsgradprozente pro Semester). Die drei Prozent (für maximal ein Jahr) im Pilotprojekt SBBE können ausnahmsweise auf zwei Jahre (mit je anderthalb Prozent) verteilt werden. Auch die studierende berufseinsteigende Lehrperson profitiert von einer Entlastung um drei Prozent, sofern sie zumindest für vierzig Prozent angestellt ist. Auch sie kann die Entlastung auf zwei Jahre mit je anderthalb Prozent verteilen.

Sonderpool

Für Aufgaben, die keinem bestehenden Pool zugeordnet werden können, kann ein zeitlich befristeter Sonderpool in Beschäftigungsgradprozenten bewilligt werden. Bei Volksschulen erfolgt die Bewilligung durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung, für die Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

LAV Art. 89        Schulleitung

1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Leitung der Schule oder des Kindergartens. Diese umfasst insbesondere

a die Personalführung,

b die pädagogische Leitung,

c die Qualitätsentwicklung und -evaluation,

d die Organisation und Administration,

e die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.

2 Weitere Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen werden durch die besondere Gesetzgebung geregelt.

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LAV Art. 90        Spezialaufgaben

1 Spezialaufgaben im Interesse der gesamten Schule, die nicht Bestandteil des Berufsauftrags nach Artikel 17 LAG sind, sind insbesondere Fachaufgaben.

2 Die Schulleitung umschreibt die Spezialaufgaben in Stellenbeschreibungen.

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LAV Art. 91        Leitungspools

1 Für die Erfüllung der Schulleitungsaufgaben in der Volksschule besteht ein Schulleitungspool in Beschäftigungsgradprozenten. Für die Leitung des Spezialunterrichts in der Volksschule besteht ein separater Pool.

2 Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der den Pools zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt.

3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt den Schulleitungspool sowie den Pool für die Leitung des Spezialunterrichts fest.

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LAV Art. 92        Pool für Spezialaufgaben

1 Für die Erfüllung von im Interesse der gesamten Schule liegenden Spezialaufgaben besteht ein Pool für Spezialaufgaben in Beschäftigungsgradprozenten.

2 Die Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der dem Pool für Spezialaufgaben zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt.

3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt den Pool für Spezialaufgaben fest.

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LAV Art. 93        … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1790

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LAV Art. 94        ...

1 Für Aufgaben, die nicht einem Pool gemäss Artikel 91 bis 92a zugeordnet werden können, kann zeitlich befristet ein Sonderpool in Beschäftigungsgradprozenten bewilligt werden

a für die Volksschule durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung,

b für die Sekundarstufe II und die höheren Fachschulen durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.

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Art. 47 BERV

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