Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Mit Ablauf der Anstellungsdauer, Auflösung, Pensionierung oder Tod endet das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson. Abhängig vom Grund für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses gelten andere Fristen, Abläufe und Bedingungen.

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Wichtige Links und Formulare

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Beendigung eines Anstellungsverhältnisses

Das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson wird durch Ablauf der Anstellungsdauer, Auflösung, Pensionierung oder Tod beendet. Im Folgenden werden die einzelnen Sachverhalte kurz beschrieben, Einzelheiten können dem Merkblatt zur Auflösung oder Änderung eines Anstellungsverhältnisses entnommen werden.

Info

Bei Stellvertretungen, Fachreferierenden oder auch Klassenhilfen gelten spezielle Kündigungsmodalitäten. Weiterführende Informationen finden Sie bei der entsprechenden Anstellungsform.

Ablauf der Anstellungsdauer

Befristete Anstellungen enden mit dem vereinbarten Austrittstermin. Ein befristetes Anstellungsverhältnis kann auch vorzeitig beendet werden. Für die Auflösung durch die Anstellungsbehörde müssen dann ebenfalls wichtige Gründe vorliegen. Es gelten dabei die gleichen Kündigungsfristen wie bei der ordentlichen Kündigung.

Auflösung des Anstellungsverhältnisses
  • Bis Ende der Probezeit gelten hinsichtlich Kündigungsfristen spezielle Bedingungen.
  • Nach Ablauf der Probezeit kann eine Lehrperson ihr Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen. Somit ist eine Einreichung der Kündigung jeweils bis zum 31. Oktober bzw. 30. April möglich. Für Stellvertretende, Fachreferierende, Klassenhilfen, Lehrerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt sowie für abwesende Lehrpersonen infolge Krankheit oder Unfall gelten spezielle Fristen.
  • Nach Ablauf der Probezeit kann die Anstellungsbehörde ein Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten aus triftigen Gründen auf das Ende eines Schulsemesters ordentlich kündigen. Nach Ablauf einer allfälligen Sperrfrist (vgl. Art. 28 PG) ist die Auflösung jeweils auf das Ende eines Monats zulässig.
  • Ein Arbeitsverhältnis beruht auf gegenseitigem Vertrauen. Wird das Vertrauen durch das Verhalten des Partners zerstört, besteht jederzeit die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. Mit ihr kann ein Anstellungsverhältnis ohne Einhalten der Kündigungsfrist von beiden Seiten beendet werden. Einer fristlosen Kündigung gehen wichtige Gründe voraus, aufgrund derer den Beteiligten die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe gelten beispielsweise schwere Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der anderen Partei, Straftaten zum Nachteil der anderen Partei oder schwere Dienstpflichtverletzungen. Bei der fristlosen Kündigung müssen die Sperrfristen nicht eingehalten werden.
  • Wird eine Lehrperson freigestellt ist sie nach der Kündigung bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses von ihrer Arbeitspflicht entbunden. Sie erhält während dieser Zeit ihren Lohn jedoch weiter ausbezahlt. Die durch eine Freistellung verursachten Kosten sind von der Trägerschaft der Schule (beispielsweise der Gemeinde) zu übernehmen.
  • Wenn es das Wohl der Schule verlangt, insbesondere, wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die Bildungs- und Kulturdirektion eine Lehrperson bis zur Auflösung der Anstellung im Amt einstellen Während dieser Zeit ist eine vollständige oder teilweise Kürzung des Gehalts möglich.

Auflösung des Anstellungsverhältnisses in gegenseitigem Einverständnis

Die Fristen zur Auflösung eines Anstellungsverhältnisses sind in Art. 10 LAG festgelegt. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Lehrperson und der Anstellungsbehörde ist die Auflösung des Anstellungsverhältnisses jedoch ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen und -termine möglich.

In jedem Fall empfiehlt es sich, das gegenseitige Einverständnis in schriftlicher Form festzuhalten.

Auflösung infolge Reorganisation

Eine Reorganisation im Sinne von Artikel 10a LAG liegt vor, wenn die Organisationsstruktur einer oder mehreren Schulen wesentlich geändert wird. Für eine Lehrperson bedeutet eine Reorganisation, dass ihr Anstellungsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst werden kann.

Der Kanton Bern bietet betroffenen Lehrpersonen und Mitgliedern der Schulleitung Unterstützung an. Er tut dies in Form von Unterstützung bei der Stellenvermittlung aber auch durch sozialpolitische Massnahmen.

Auflösung infolge Pensionierung

Das Anstellungsverhältnis von Lehrpersonen endet automatisch auf Ende des Schulsemesters, in dem die Lehrperson das 65. Lebensjahr vollendet oder frühpensioniert wird. Eine Teilpensionierung führt entsprechend zu einer teilweisen Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Welche Entscheide, insbesondere hinsichtlich Versicherungen, zum Zeitpunkt der Pensionierung getroffen werden müssen, wird im Eintrag Anstellungsende infolge Pensionierung thematisiert.

Auflösung infolge Todesfall

Mit dem Todesfall einer Lehrperson endet das Anstellungsverhältnis. Die Familienangehörigen resp. Personen, deren Versorgerin die verstorbenen Person war, haben Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung.

Info

Kündigung durch die Anstellungsbehörde - Vorlagen für Schulleitende

Bei einer einseitigen Auflösung (Kündigung) oder Änderung (Änderungskündigung) des Anstellungsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde gelten strenge Verfahrensgrundsätze. Viele wichtige Informationen hierzu sind im Merkblatt zur Auflösung oder Änderung eines Anstellungsverhältnisses enthalten. Weitere Vorlagen und Informationen finden Sie hier: 


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LAG Art. 9 Beendigung
LAG Art. 9 Beendigung

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LAG Art. 10 Auflösung
LAG Art. 10 Auflösung

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LAG Art. 10a Auflösung infolge von Reorganisation 1. Allgemein
LAG Art. 10a Auflösung infolge von Reorganisation 1. Allgemein

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LAG Art. 10b 2. Lehrkräfte der Gemeinden
LAG Art. 10b 2. Lehrkräfte der Gemeinden

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LAG Art. 10c 3. Anspruch auf Rentenleistungen und Abgangsentschädigung
LAG Art. 10c 3. Anspruch auf Rentenleistungen und Abgangsentschädigung

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LAG Art. 10d 4. Lastenausgleich
LAG Art. 10d 4. Lastenausgleich

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LAG Art. 10e Austrittsvereinbarung
LAG Art. 10e Austrittsvereinbarung

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LAG Art. 11 Rücktritt
LAG Art. 11 Rücktritt

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LADV Art. 9e Auflösung
LADV Art. 9e Auflösung

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LADV Art. 9k Auflösung
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PG Art. 25 Kündigung durch die Anstellungsbehörde
PG Art. 25 Kündigung durch die Anstellungsbehörde

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PG Art. 26 Fristlose Kündigung
PG Art. 26 Fristlose Kündigung

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PG Art. 28 Kündigung zur Unzeit
PG Art. 28 Kündigung zur Unzeit

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PG Art. 29 Folgen unbegründeter Kündigung
PG Art. 29 Folgen unbegründeter Kündigung

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PG Art. 30 Kündigung infolge Aufhebung der Stelle
PG Art. 30 Kündigung infolge Aufhebung der Stelle



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Prozess

K7.3 Austritt Lehrperson

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Prozesse und Arbeitsanweisungen


Bemerkungen


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Dokumente und Formulare

Beschreibung Dokument

Version DE

Version FRBemerkungen




















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Grundsätzliches zum Thema

  • Kündigungsverfügung
    • keine Vorschriften hinsichtlich Darstellung
    • Vor Erlass der Verfügung: Zwingend: Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 21 VRPG); d.h.: Anstellungsbehörde teilt der Lehrperson schriftlich oder mündlich mit, dass sie gedenkt das Anstellungsverhältnis unter Angabe der Gründe per Datum zu kündigen. Lehrperson erhält die Möglichkeit Stellung zu beziehen. 
    • Wird das rechtliche Gehör nicht gewährt, kommt dies in einem allfälligen Beschwerdeverfahren einem Mangel gleich. 
    • Ergänzung AMA (26.11.09): die Argumente und Sachverhalte der Stellungnahme der Lehrperson sind in der Kündigungsverfügung zu würden. Es muss auf die Argumente und Sachverhalte eingegangen werden. 
  • Einfluss Beschwerde auf Gehaltszahlung
    • Seit der LAG-Teilrevision vom 1.8.2007 hat eine Kündigung keine aufschiebende Wirkung mehr.
  • Nicht-Abholen der Kündigungsverfügung
    • die Verfügung gilt auch nachdem sie nicht abgeholt wurde, nach einer Abholfrist von 7 Tagen als zugestellt.
    • In solchen Fällen soll uns die Anstellungsbehörde also so rasch wie möglich die Austrittsmeldung schicken bzw. uns mitteilen, auf wann das Anstellungsverhältnis aufgelöst worden ist, damit wir die Gehaltszahlungen einstellen können.
    • Vorgehen: 
      • Die Kündigung (Original) noch einmal schicken und in einem Begleitbrief festhalten, dass diese nach Ablauf der Abholfrist von 7 Tagen als zugestellt gilt und die Rechtsmittelfrist (30-tägige Beschwerdefrist) ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Den Brief mit der Kündigungsverfügung nicht eingeschrieben schicken, da die LK diesen ansonsten ebenfalls nicht abholen könnte.
      • Sollte die Lehrperson dafür, dass sie die Verfügung nicht abgeholt hat jedoch entschuldbare Gründe vorbringen können, kann sie bei der Beschwerdeinstanz (in unserem Fall der RD) ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen.
    • Wichtig: Kündigungsverfügung rechtzeitig verschicken! 7-tägige Abholfrist muss beim Versand miteingerechnet werden, damit Kündigungsfrist eingehalten wird.
  • Kündigung während Probezeit, d.h Anstellungsdauer < 1 Monat
    • Auch wenn die effektive Anstellungsdauer kürzer als 1 Monat ist, erfolgt die Abrechnung nicht über Einzellektionen
  • Wird die Anstellung vorzeitig beendet , muss kontrolliert werden, ob ein ganzes Semester beinhaltet ist, andernfalls ist eine Berechnung des Ferienanteils vorzunehmen.
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Kurz und knapp

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Praxisfestlegungen und Entscheide

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Spezialfälle zum Thema

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Kontakte und interne Expertinnen und Experten

Perissinotto Miriam, BKD-AZD-APD-GVL 

Etter Miriam, BKD-AZD-APD 

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Kündigung durch Lehrperson 

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Anstellungsende infolge Todesfall 

Kündigung bei Krankheit oder Unfall (Sperrfrist)

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